Willenserklärung
From Ius
Line 1: | Line 1: | ||
'''Definition:''' Eine Willenserklärung ist eine privatrechtliche Wilensäußerung, welche auf die Erzielung einer rechtsfolge gerichtet ist. | '''Definition:''' Eine Willenserklärung ist eine privatrechtliche Wilensäußerung, welche auf die Erzielung einer rechtsfolge gerichtet ist. | ||
- | Wille: | + | '''Wille:''' |
a) Handlungswille (Bewusstsein zu Handeln, keine Hypnose/Schlaf) | a) Handlungswille (Bewusstsein zu Handeln, keine Hypnose/Schlaf) | ||
Line 7: | Line 7: | ||
b) Erklärungswille (Bewusstsein der Rechtserheblichkeit des Handelns, nicht notwendig eine Kenntnis der konkreten Rechtsfolge) | b) Erklärungswille (Bewusstsein der Rechtserheblichkeit des Handelns, nicht notwendig eine Kenntnis der konkreten Rechtsfolge) | ||
- | Äußerung: | + | '''Äußerung:''' |
a) direkte, umittelbare Ä. | a) direkte, umittelbare Ä. | ||
Line 15: | Line 15: | ||
c) Nichtstun (idR keine Äußerung) | c) Nichtstun (idR keine Äußerung) | ||
- | Arten: | + | '''Arten:''' |
empfangsbedingte W. (Vertrag) | empfangsbedingte W. (Vertrag) | ||
Line 33: | Line 33: | ||
Zugang: Ankunft in Empfängerbereich '''und''' wenn Kenntnisnahme a) möglich b) zu erwarten ist | Zugang: Ankunft in Empfängerbereich '''und''' wenn Kenntnisnahme a) möglich b) zu erwarten ist | ||
- | Abgrenzung: | + | '''Abgrenzung:''' |
a) Realakte (Handlungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; § 950 BGB) | a) Realakte (Handlungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; § 950 BGB) | ||
- | b) geschäftsähnliche Handlungen (Äußerungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben) | + | b) geschäftsähnliche Handlungen und Erklärungen(Äußerungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; § 854 BGB) |
[[category: Stichworte des Bürgerlichen Rechts]] | [[category: Stichworte des Bürgerlichen Rechts]] |
Revision as of 15:32, 6 November 2006
Definition: Eine Willenserklärung ist eine privatrechtliche Wilensäußerung, welche auf die Erzielung einer rechtsfolge gerichtet ist.
Wille:
a) Handlungswille (Bewusstsein zu Handeln, keine Hypnose/Schlaf)
b) Erklärungswille (Bewusstsein der Rechtserheblichkeit des Handelns, nicht notwendig eine Kenntnis der konkreten Rechtsfolge)
Äußerung:
a) direkte, umittelbare Ä.
b) indirekte, mittelbare (konludente) Ä. (Einsteigen in die Bahn)
c) Nichtstun (idR keine Äußerung)
Arten:
empfangsbedingte W. (Vertrag)
nicht empfangsbed. W. (Testament)
Abgabe und Zugang:
a) Nichtempfangsbedürftige Willenserklärungen (Auslobung u.a.): Wirkung mit Abgabe
b) Empfangsbedürftige Willenserklärungen: Wirkung mit Abgabe und Zugang
Abgabe: Ausfertigung und Verschickung/Übergabe
Zugang: Ankunft in Empfängerbereich und wenn Kenntnisnahme a) möglich b) zu erwarten ist
Abgrenzung:
a) Realakte (Handlungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; § 950 BGB)
b) geschäftsähnliche Handlungen und Erklärungen(Äußerungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; § 854 BGB)