Verwaltungsrecht

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Contents

Allgemein

Gegenstand

Das Verwaltungsrecht ist die Summe aller Rechtssätze, welche Tätigkeit, Verfahren und Organisation der Verwaltung und das Rechtsverhältnis von Bürger und Verwaltung normieren.


Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht

Das allgemeine Verwaltungsrecht erfasst alle Normen, welche Grundsätze, Begriffe, Institute aller Bereiche des Verwaltungsrechts betreffen. Es ist nur teilweise in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder kodifiziert.

Das besondere Verwaltungsrecht umfasst das Recht der einzelnen Tätigkeitsbereiche der Verwaltung. Es bildet sich zugleich ein besonderes allgemeines Verwaltungsrecht heraus.


Innen- und Außenrecht

Das Innenrecht betrifft beispielsweise Fragen der Kompetenz und der einzelnen Amtspflichten.

Der überwiegende Teil des Verwaltungsrechts ist Außenrecht, welches sich auf die Regelung des Verhältnisses von Verwaltung zu natürlichen und juristischen Personen bezieht.


Verwaltungsprivatrecht

a) Bedarfsdeckungsverwaltung

Der Staat beschafft die für die Erfüllung der eigentlichen Verwaltungsaufgaben erforderlichen Sachmittel und Dienstleistugen auf den Markt gegen Entgelt. Der übliche Begriff der fiskalischen Hilfsgeschäfte scheint bei einer Summe von rund 250.000.000.000 € unangemessen. Der Staat ist hier an die Grundrechte, insbesondere an Art. 3 gebunden.

b) erwerbswirtschafliche Betätigung der Verwaltungsaufgaben

Wenn die Verwaltung als Unternehmer handelt ist sie an das Privatrecht gebunden.

c) Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben in der Form des Privatrechts.

Verwaltungsaufgaben können privatrechtlich organisiert werden. Ein Verzicht auf Hoheitlichkeit ist bei der Ordnungs- und Abgabenverwaltung nicht möglich. Für die Leistungs- und Lenkungsverwaltung kann nur dann die Form des Privatrechs gewählt werden, wenn keine verwaltungsrechtlichen Regelungen bestehen. In diesem Fall gilt die sog. Wahlfreiheit. Aber auch hier soll die Grundrechtsbindung gelten, insbesondere wenn die rechtliche oder tatsächliche Macht der Verwaltung ausgespielt wird.


Anwendung privatrechtlicher Normen im Verwaltungsrecht

Einerseits steht es der Verwaltung offen bestimmte Aufgaben in der Form des Privatrechts zu erfüllen. Andererseits kann aber auch bei der Anwendung des Verwaltungsrecht bei Lücken auf das Privatrecht zurückgegriffen werden. Denn das Privatrecht ist weitgehend durchnormiert, während das Verwaltungsrecht noch erhebliche Lücken aufweist. Beispielsweise können der Grundsatz des Treu und Glaubens, die Fristenregelungen, die Anfechtungsnormen und anderes für das Verwaltungsrecht geeinet und notwendig sein. Wenn die Anwendung des Privatrechts nicht ausdrücklich im Verwaltungsrecht vorgesehen ist, bedarf sie einer besonderen Begründung. Nach einer Auffassung gibt es allgemeine Grundsätze des Rechts, welche im Privatrecht bereits konkretisiert sind, welche aber für alle Rechtsbereich gelten müssen. (Bsp.: Treu und Glauben) Nach einer anderen Meinung ist die Figur der Analogie die Grundlage der Übertragung. Die Anwendung privatrechtlicher Normen im Verwaltungsrecht kann das Verwaltungsprivatrecht zurückgrängen, da dieses oft mit dem Mangel geeigneter verwaltungsrechtlicher Normen begründet wird.


Abgrenzung

47-58

Grundbegriffe

Verwaltung

Allgemein

Verwaltung im Sinne des Verwaltungsrechts ist öffentliche Verwaltung.


Verwaltung im organisatorischen Sinne...

... ist die Verwaltungsorganisation, die aus der Gesamtheit der Verwaltungsträger, Verwaltungsorgane und sonstigen Verwaltungseinrichtungen besteht.


Verwaltung im materiellen Sinne...

... ist die Verwaltungstätigkeit dh, diejenige Staatstätigkeit, die die Wahrnehmung der Verwaltungsangelegenheiten zum Gegenstand hat. Der genaue Inhalt des Begriffs ist umstritten.

Negativ kann die Verwaltung als die Staatstätigkeit definiert werden, welche nicht Rechtssetzung und nicht Rechtssprechung ist.

Positiv werden Aspekte wie die Verwirklichung des Staatszwecks für den Einzelfall, Einsatz hoheitlicher Mittel, rechtlich bestimmte Sozialgestaltung genannt.

Positiv wie negativ kann mit Stern definiert werden, dass die Verwaltung die nicht rechtssetzende und -sprechende Gewalt ist, welche die übertragene eigenverantwortliche ständige Erledigung der Aufgben des Gemeinwesens durch konkrete Maßnahmen in rechtlicher Bindung besorgt.


Verwaltung im formellen Sinne...

... ist die gesamte von den Verwaltungsbehörden ausgeübte Tätigkeit ohne Rücksicht darauf, sie materiell verwaltender Art ist oder nicht.

Verwaltung im organisatorischen und im materiellen Sinne verhalten sich zueinander wie zwei schneidende Kreise. Verwaltungsbehörden übernehmen auch rechtssetzende Aufgaben und Judikative und Leigislative werden auch verwaltend tätig.


Aufgabenkreise

Es gibt die Ordnungsverwaltung (Polizei), die Leistungsverwaltung (Sozialhilfe), die Lenkungsverwaltung (Kulturförderung), die Abgabenverwaltung (Finanzamt) und die Bedarfsverwaltung (Personalwesen).


Rechtsformen

Verwaltung kann hoheitlich oder privatrechtlich agieren.


Gesetzesbindung

Es gibt verschiedene Stufen der gesetzesabhängigen Verwaltung und die (durch Ermessen und unbestimmte Rechtsbegriffe?) gesetzesfreie Verwaltung (Straßenbau). Die Verwaltung steht zwischen der determinierenden Rechtsetzung und der kontrollierenden Rechtsprechung. Die Rechtsanwendung durch die Verwaltung ist primär und originär, die Rechtsanwendung durch die Rechtsprechung ist sekundär und reaktiv.


Rechtswirkung auf den Bürger

Es gibt die im Notfall durch Gewalt zwingende Eingriffsverwaltung und die födernde und helfende Leistungsverwaltung.


Gliederung

Die Verwaltung gliedert sich in die Bundes- und Landesverwaltung und in die staatsmittelbare und staatsunmittelbare Verwaltung aufgegliedert werden. Staatsmittelbare Verwaltung sind Personal- oder Gebietskörperschaften (Mitglieder), Anstalten (Nutzer) und Stiftungen (Geld). Staatsunmittelbare Verwaltung ist hierarchisch strukuriert in die Oberste Verwaltung (Ministerium) die Oberverwaltung (Bundesamt für ...), die Mittelverwaltung (Sozialagentur) und die Unterverwaltung (Sozialamt).


Geschichte

a) Allgemein

Die Verwaltung ist als Konkretisierung der Verfassung (Werner) wesentlich durch diese geprägt. Aber sie ist auch stark durch die ökonomischen, sozialen, technischen und kulturellen Bednigungen geprägt.

b) Absolutismus

Absolutistische Herrscher festigten ihre Macht gegenüber den Vertretern des überkommenen Standessystems, indem sie eine schlagkräftige und loyale Verwaltung aufbauten. Diese sollte einerseits notwendige Finanzmittel für den Staat organisieren und andererseits die Glückseligkeit eines jeden Bürgers fördern. Die Verwaltung des Absolutismus war rechtlich ungebunden.

c) Liberalismus

Dass Bürgertum des 19. Jahrhunderts forderte gegenüber der Verwaltung eine Beschränkung auf wesentliche Gebiete (laissez-faire) und eine Bindung an die Gesetze. Dieser Forderung wurde weitgehend entsprochen.

d) Industralisierung

Mit den ökonomischen, demographischen und sozialen Impliktationen der Industralisierung wuchsen der Verwaltung neue Aufgaben vor zu. Es entstand eine umgreifende Leistungsverwaltung und Lenkungsverwaltung.

e) Grundgesetz

Das Grundgesetz hat - mit einer gewissen Verzögerung - das deutsche Verwaltungsrecht wesentlich beeinflusst. Die Geltung der Verfassung ausnahmslos für jeden Teil der Staatsgwalt (besondere Gewaltverhältnisse, Gnadenakte), die volle gerichtliche Bindung der Verwaltung an das Gesetz, die Verankerung der Leistungsverwaltung und Lenkungsverwaltung in der Verfassung und die adäquaten verwaltungsrechtlichen Instrumente, die Ableitung allgemeiner Grundsätze des Verwaltungsrechts aus der Verafassung und die Implikationen des Menschenwürdegebots (ua subjektive Rechte).

f) DDR und Einigungsvertrag

Das Verwaltugsrecht wurde zunächst aufgrund des Vorwurfs bürgerlicher Tendenzen als offizielles Rechtsgebiet entfernt. Später wurde ein einziges Lehrbuch verfasst, welches allerdings allein deskriptiv darstellte. Mangels einer Verwaltungsgerichtsbarkeit kamen auch aus der Rechtssprechung keine Impulse. Ein spezifisch sozialistisches Verwaltungsrecht existierte nicht. Mit der Einigung wurde das Bundesrecht - mit weiten Ausnahmen und Übergangsregelungen - übernommen.

g) Europäische Union

Mit dem Kompetenzzuwachs der europäischen Union, nahm der Einfluss auf das Verwaltungsrecht drastisch zu. Durch Verordnungen und Richlinien wird das deutsche Verwaltungsrecht europarechtlich überfotmt. Dabei strahlen Einflüsse in manchen Gebieten des Verwaltungsrechts auf andere, insbesondere das Verwaltungsprozessrecht, aus.


Ermessen

Begriff

Im Falle des Ermessens ("kann", darf", "ist befugt") knüpft das Gesetz an einen Tatbestanstand nicht eine Rechtsfolge sondern mehrere. Es gibt das Entschließungsermessen (ob) und das Auswahlermessen (wie). Zwischen dem Ermessen und der Pflicht steht das Sollen. Es soll eine Rechtsfolge herbeigeführt werden, es kann aber ausnahmsweise davon abgesehen werden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gibt es zudem das intendierte Ermessen.


Individuelle Ermessensausübung

Die individuelle Ermessensausübung dient der Einzelfallgerechtigkeit und wird nach der Zielvorstellung des Gesetzgebers aber auch nach Zweckmäßigkeits- und Billigkeitserwägungen angewendet.


Generelle Ermessensausübung

Vorgesetzte Behörden können verpflichtende Anweisungen über die Ausübung des Ermessens geben. Diese sind sodann nicht am konkreten sondern am typischen Einzelfall ausgerichtet.


Ermessensbindung

Es gibt kein freies sondern nur ein rechtlich gebundenes Ermessen. Gemäß § 40 VwVfG hat die Behörde ihr "Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten."


Ermessensfehler

Ein Ermessensfehler ist niemals schon bei einer unsachgemäßen Entscheidung gegeben sondern immer erst bei einer rechtswidrigen Ausübung.

a) Ermessensüberschreitung

Dieses liegt vor, wenn die Behörde eine nicht mehr im Rahmen der Ermessensvorschrift liegende Rechtsfolge wählt.

b) Ermessensnichtgebrauch

Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen keinen Gebrauch macht.

c) Ermessensfehlgebrauch

Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn sich die Behörde nicht ausschließlich vom Zweck der Ermessensvorschrift leiten lässt.

d) Verstoß gegen Grundrechte und allgemeine Verwaltungsgrundsätze

Die Grundrechte und die allgemeinen Verwaltungsgrundsätze, insbesondere Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit binden das Ermessen.


Ermessensreduzierung

Ein Fall der Ermessensreduzierung liegt vor, wenn nur noch eine Rechtsfolge keinen Ermessenfehler darstellt.


subjektives öffentliches Recht

Begriff

Das subjektive öffentliche Recht ieS ist die dem einzelnen kraft öffentlichen Rechts verliehene Rechtsmacht, vom Staat zur Verfolgung eingener Interessen ein bestimmtes Verhalten verlangen zu können. Es kann iwS auch das Recht des Staates sein ein Verhalten des Bürgers einzufordern.


Bedeutung

Das subjektive öffentliche Recht bringt den Grundsatz der Achtung der Menschenwürde (Objektformel) und auch zur Geltung.

Die praktische Bedeutung der Rechtsfigur liegt in Konkretisierung von § 19 GG IV in der gerichtlichen Durchsetzbarkeit.


Voraussetzungen nach der Schutznormtheorie

Einem subjektiven Recht korrespondiert stets eine Rechtspflicht. Umgekehrt entspricht einer Rechtspflicht allein im Privatrecht, welches private Interessen ausgleich, auch ein subjektives Recht. Im Verwaltngsrecht, welches meist öffentliches und privates Interesse ausgleich, entspricht der Rechtspflicht nur unter besonderen Voraussetzung einem subjektiven Recht. Erstens muss eine für die Verwaltung verpflichtende Norm vorliegen und zweitens muss sich das Ziel der Norm zumindest auch auf den Schutz des Individualinteresses beziehen. Ist dieses Ziel nicht explizit normiert, so muss es durch Auslegung ermittelt werden. Der Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung ist gegeben, wenn die Pflicht zur fehlerfreien Entscheidung auch dem Schutzinteresse des Bürgers dienen soll.


Subjektive Rechte und Grundrechte

Die obenstehende herrschende Lehre ist jedoch problematisch. Die Existent eines subjektiven öffentlichen Rechts kann durch den Gesetzgeber nicht beliebig bestimmt werden. Insofern müssen auch die Grundrechte Beachtung finden.


Subjektive Recht im Europarecht

Im Europarecht, wie in anderen nationalen Rechtordnungen auch, dient das subjektive Recht nicht allein dem Schutz des Bürgers sondern auch der Durchsetzung des objektiven Rechts und wird somit großzügiger gewährt. Diese Rechtspolitik gewinnt Einfluss auf das deutsche Recht.


unbestimmter Rechtsbegriff

Begriff

Während das Ermessen sich auf die Rechtsfolgenseite bezieht, richtet sich der unbestimmte Rechtsbegriff auf den Tatbestand. Im Gegensatz zu präzisen Tatbeständen (Eigentum, Sache) gibt es offene wie beispielsweise öffentliches Interesse, Gemeinwohl, wichtiger Grund, Verkehrsinteressen, Zuverlässigkeit, Eignung, Bedürfnis, besonderer Härtefall, Verunstaltung, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes usw.


Problem

Ebenso schwierig wie die Auslegung und Eingrenzung des Tatbestandes ist die tatsächliche Erkenntnis. Es ist regelmäßig sehr schwierig das tatsächliche Gemeinwohl oder die tatsächliche Eignung zu bestimmen.


Lehre vom Beurteilungsspielraum und normative Ermächtigungslehre

Es ist umstritten, inwieweit die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung von Gerichten überprüfbar ist.

Die Lehre vom Beurteilungsspielraum hält die Anwendungen für nur beschränkt überprüfbar. Der Verwaltung komme als eigene Staatsgewalt auch gegenüber den Gerichte aufgrund sachlicher Nähe eine Einschätzunsprärogative zu.

Die neuere herschende Lehre besagt allerdings, dass eine Einschätzunsprärogative nur dann bestehen kann, wenn dies der Gesetzgeber im Gesetz normiert. Da es meist an expliziten Normierungen fehlt, muss auf die Auslegung zurückgegriffen werden. Dabei kommen Kriterien zur Anwendung, welche denen der älteren Lehre gleichen.

Unumstritten ist allerdings, dass sich die Einschätzunsprärogative weder auf die abstrakte Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes noch auf die Sachverhaltsermittlung (?) sondern nur auf die konkrete Anwendung im Einzelfall beziehen kann.


Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht lehnt eine Einschränkung der Überprübarkeit und somit einen Entscheidungsspielraum ab, wenn nicht besondere Gründe und eine normative Grundlage dies rechtfertigten. Dem schließt sich das Bundesverfassungsgericht an und zieht aber bei Grundrechtseingriffen die Grenzen der Ausnahme noch enger. Beispiele für einen gerechtfertigten Beurteilungsspielraum sind beispielweise Prüfungsentscheidungen im Staatsexamen.


Verwaltungsrechtsverhältnis

Begriff

Ein Rechtsverhältnis bestehend auf gegenseitigen Rechten und Pflichten, welche sich aus einer Norm ergeben ist ein Verwaltungsrechtsverhältnis, wenn die bedingende Norm dem Verwaltungsrecht enstammt.


Bedeutung

Das Verwaltungsrechtverhältnis wird in praktischer Hinsicht im Verwaltungsprozessrecht bedeutsam, wo es eine klagebegründende Funktion hat. Ist nämlich das Bestehen eines Verwaltungsrechtsverhältnisses strittig kann gemäß § 43 VwGO I Fesstellungsklage erhoben werden.

In dogmatischer Hinsicht wir das Verwaltungsrechtsverhältnis relevant, da zunehmend eine Dogmatik gefordert wird, welche sich nich am Verwaltungsrechtsakt orientiert sondern am Verwaltungsrechtsverhältnis. Selbst eine Typologie des Verhältnisses steht noch aus.


Besonderes Gewaltverhältnis

Im besonderen Gewaltverhältnis befinden sich beispielsweise Schüler, Soldaten, Häftlinge usw. Im Gegensatz dazu befinden sich Bürger im allgemeinen Gewaltverhältnis. Im besonderen Gewaltverhältnis gelten dir Grundrechte nicht, vielmehr stellen Rechtsakte Innenrecht dar. Allein die Begründung steht auf gesetzlicher Grundlage. Die Notwendigkeit dieser Einschränkung liegt in der besonderen Nähe zum Staate.

Neuerdings lehnt die herrschende Lehtre die Sonderrechtsverhältnisse ab. Sogenannte besondere Gewaltverhältnisse seien trotz sachlicher Unterschiede Verwaltungsrechtsverhältnisse wie andere auch und somit den Grundrechten unterworfen.


Verwaltungsakt

Begriff

Der Verwaltungsakt ist nach Otto Mayer ein der Verwaltung zugehöriger obrigkeitlicher Ausspruch, der dem Unterthanen gegenüber im Einzelfall bestimmt, was für ihn Rechtens sein soll.

Der Verwaltungsakt ist gemäß der Legaldefinition des § 35 VwVfG Satz 1 jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Der Verwaltungsakt ist knapper definiert die hoheitliche Regelung eines Einzefalls durch eine Verwaltungsbehörde mit unmittelbarer Außenwirkung.


Regelung

Eine Regelung ist rechtsverbindliche Anordnung oder eine Willenserklärung, die auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Die Rechtsfolge besteht darin, dass Rechte und/oder Pflichten begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden oder dass, sofern man dingliche Verwaltungsakte anerkennt, der Rechtszustand einer Sache bestimmt wird. Sie sind abzugrenzen von rein tatsächlichem Verwaltungshandeln, von Vorbereitungs- und Teilakten und rechtserheblichen Willenserklärungen die keinen anordnenden Charakter haben.


Hoheitlich

Eine Regelung ist hoheitlich, wenn sie dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist, insbesondere wenn sie in Vollzug öffentlich-rechtlicher Vorschriften ergeht.


Einzelfallregelung

Ein Verwaltungshandeln regelt einen Verwaltungsakt, wenn es konkret-individueller Natur ist.

Ein individueller Charakter ist anzunehmen, wenn sich die konkrete Regelung an eine Person oder zumindest einen individuell bestimmten und bestimmbaren Personenkreis richtet.

Problematisch ist eine konkret-generelle Regelung, welche einen bestimmten Sachverhalt betrifft, sich aber an einen unbestimmten Personenkreis wendet (Betretungsverbot für baufälliges Haus). Aus der Legaldefinition ergibt sich, dass auch hier eine Einzelfallregelung gegeben sein soll. Enscheidendes Kriterium der Einzelfallregelung ist also die Konkretheit.

Modernes Verwaltungshandelt ist nicht durch herkömmliche Kriterien fassbar. In diesen problematischen Fällen sind weitere Kriterien wie Zeitdauer, räumlicher Geltungsbereich, Grad der Komplexität, Auswirkungen und Vollzugsnotwendigkeit zu berücksichtigen.


Behörde

Behörden sind gemäß § 1 VwVfG IV alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Behörden sind von Privatpersonen, von der Gesetzgebung, der Regierung und der Rechtsprechung abzugrenzen.


Unmittelbare Rechtswirkung nach Außen

Verwaltungsakte sind nur solche Regelungen, die - über den verwaltungsinternen Bereih herausgreifend - Pflichten oder Rechte für den Bürger oder sonstige außenstehende Rechtspersonen begründen. Sie sind somit abzugrenzen von innerdienstlichen Weisungen und Verwaltungshandeln welches der Zustimmung anderer Behörden bedarf.


Eigenarten

Neben den Merkmalen, welche den Verwaltungsakt definieren, weist er weitere Eigenarten auf.

a) Fehlerunabhängige Rechtswirksamkeit

Der Verwaltungsakt wird mit seiner Bekanntgabe an den Betroffenen rechtswirksam, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er rechtmäßig ist oder nicht. Lediglich offensichtlich und schwerwiegend rechtswidrige Verwaltungsakte sind von vornherein unwirksam. Gegen alle anderen vermeintlich rechtswidrigen Verwaltungsakte kann der Betroffene anfechten. Dann kann in der Regel der Akt zunächst nicht vollzogen werden.

b) Bestandskraft

Die Rechtswirksamkeit erstarkt zur Bestandskraft, wenn der Verwaltungsakt nicht fristgemäß oder erfolglos angefochten wurde.

c) Verwaltungseigene Vollstreckung

Der Verwaltungsakt kann von der Behörde, die ihn erlassen hat, selbst vollstreckt werden, während der Bürger seine Forderungen nur auf dem Rechtsweg durchsetzen kann.


Bekanntgabe

Der Verwaltungsakt muss amtlich bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe ist eine Voraussetzung der Existenz, nicht lediglich der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 41 VwVfG durch die zuständige Behörde in förmlicher Zustellung an sämtliche Betroffene selbst. Ausnahmsweise ist die öffentliche Bekanntmachung ausreichend.


Einordnung

Der Verwaltungsakt gehört drei Rechtsmaterien an, welche er zugleich eng verbindet. Der Verwaltung gehört dem materiellen Verwaltungsrecht an, indem er die materielle Rechtslage konkretisiert. Der Verwaltungsakt gehört dem Verwaltungsverfahrensrecht an, da er eine die abschließende Entscheidung des Verwaltungsverfahrens darstellt. Schließlich gehört der Verwaltungsakt dem Verwaltungsprozessrecht an, indem er klageartbestimmende Wirkung hat.


Funktion

Die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsaktes folgt dem Ziel der Effektivität der Verwaltung einerseits und der Inetressenwahrung des Bürgers andererseits.

Arten

Befehlende, gestaltende und feststellende Verwaltungsakte

Die befehlenden Verwaltungsakte enthalten Verbote und Gebote, sie verpflichten zu einem bestimmten Verhalten.

Die gestaltenden Verwaltungsakte begründen, verändern oder beseitigen ein konkretes Rechtsverhältnis.

Die feststellenden Verwaltungsakte stellen ein Recht oder eine rechtlich erhebliche Eigenschaft einer Person fest.


Begünstigende und belastende Verwaltungsakte

Der begünstigende Verwaltungsakt begründet oder bestätigt ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil.

Der belastende Verwaltungsakt wirkt sich für den betroffenen nachteilig aus, sei es, dass er in dessen Rechte eingreift, sei es, dass er eine begehrte Vergünstigung ablehnt.

Ein Verwaltungsakt kann auch zugleich begünstigend und belastend sein und dies auch für einen Dritten.


Kontrollerlaubnis und Ausnahmebewilligung

Der Gesetzgeber verbietet bestimmte Betätigungen, aber nicht weil sie generell unterbleiben sollen, sondern weil vorweg behördlich geprüft werden soll, ob sie im Einzelfall gegen bestimmte materiell-rechtliche Rechtsvorschriften verstoßen. Man spricht von einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.

Der Gesetzgeber verbietet generell ein bestimmtes Verhalten als sozial schädlich oder sozial unerwünscht, gestattet aber, dass in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Befreiung von diesem Verbot erteilt wird. Es liegt dann ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt vor.


Dinglicher Verwaltungsakt

Der dingliche Verwaltungsakt ist nicht personenbezogen wie beispielsweise das Fahrverbot, sondern sachbezogen wie beispielsweise die Baugenehmigung. Diese Rechtsfigur der Lehre ist umstritten. Der Streit ist praktisch irrelevant.


Zusage, Zusicherung, Auskunft, Vorbescheid, Teilgenehmigung, vorläufiger und vorsorgender Verwaltungsakt

Die Zusage ist das verbindliche und von einem Bindungswillen getragene Versprechen der Verwaltung, eine bestimmte Maßnahme vorzunehmen oder zu unterlassen. Die Zusicherung ist ein Sonderfall der Zusage, welche sich auf einen Verwaltungsakt bezieht. Ob die Zusage ein Verwaltungsakt ist, ist umstritten.

Die Auskunft ist eine informative Mitteilung über tatsächliche Umstände oder rechtliche Verhältnisse ohne behördlichen Bindungswillen.

Der Vorbescheid bezieht sich anders als die Genehmigung nicht auf Projekte als Ganzes, sondern auf verbindlich und abschließend auf die Zulässigkeit einzelner Genehmigungsvoraussetzung.

Die Teilgenehmigung ist ein Endbscheid, beschränkt auf einen sachlich umgrenzten Teil des Gesamtvorhabens.

Der vorläufige Verwaltungsakt erfolgt beispielsweise im Steuer- oder Sozialrecht noch bevor sämtliche Voraussetzungen einer Entscheidungen geprüft wurden.

Der vorsorgliche Verwaltungsakt ist abschließend, steht aber unter dem Vorbehalt, dass eine andere zuständige Behörde das Vorliegen von Voraussetzungen feststellt.

Rechtmäßigkeit

Der Verwaltungsakt ist rechtmäßig, wenn er allen Anforderungen entspricht, die die Rechtsordnung an ihn stellt.


Zulässigkeit

Ein Verwaltungsakt ist zulässig, wenn die Behörde zum Handeln durch Verwaltungsakt befugt ist. Für eine Befugnis genügt schon die Ermächtigung der Verwaltung zur Tätigkeit aufgrund öffentlichen Rechts. In der Falllösung wird dieser Punkt idR nicht besonders geprüft.


Formelle Rechtmäßigkeit

a) Zuständigkeit

Der Verwaltungsakt muss von der sachlich und örtlich zuständigen Behörde erlassen worden sein. Die örtliche Zuständigkeit bezieht sich auf den der Behörde zugewiesenen räumlichen Bereich, die sachliche auf die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben.

b) Verfahren

Die Gestaltung des Verwaltungsverfahrens ist gemäß dem Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verfahrens (§ 10 VwVfG) der Behörde überlassen. Es bestehen aber eine ganze Reihe von Sondervorschriften.

c) Form

Der Verwaltungsakt kann gemäß dem Grundsatz der Formwahlfreiheit (§ 37 VwVfG) schriftlich, mündlich, elektronisch oder in anderer Weise erlassen werden. Regel ist aber die Schriftform aus Gründen der Rechtsklarheit, der Beweiserleichterung und der ordnungsgemäßen Aktenführung der Behörde sachlich geboten. Reines Schweigen ist idR kein Verwaltungsakt, kann aber als solcher fingiert werden.

d) Begründung

Der schriftlich oder elektronisch erlassene oder bestätigte Verwaltungsakt muss gemäß § 39 VwVfG begründet werden. In der Begründung müssen die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mitgeteilt werden. Ermessenserwägungen sollen lediglich mitgeteilt werden.


Materielle Rechtsmäßigkeit

a) Übereinstimmung mit den bestehenden Gesetzen und Rechtsgrundsätzen

Der Verwaltungsakt muss entsprechend dem Grundsatz des Vorrang des Gesetzes inhaltlich mit dem geltenden Recht vereinbar sein.

b) Ermächtigungsgrundlage

Der Verwaltungsakt muss sich ferner auf eine gesetzliche Grundlage stützen lassen, soweit der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes reicht.

c) Ermessensfehlerfreiheit

Die Behörde hat, wenn ihr ein Ermessen eingeräumt ist, zwar einen gewissen Handlungs- und Entscheidungsspielraum, muss aber die Grenzen des Ermessens einhalten und ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausüben.

d) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Maßnahme der Verwaltung müssen geeignet, notwendig und verhältnismäßis ieS sein.

e) Grundsatz der Bestimmtheit

Der Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 VwVfG). Er muss so klar formuliert sein, dass der Adressat eindeutig erkennen kann, was die Behörde will.

f) Weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus der Rechtslogik und den Grenzen des Faktischen.

Rechtswirksamkeit

Der rechtswidrige Verwaltungsakt ist idR rechtsunwirksam. Diese Verbindung ist aber nicht zwingend.


Beginn der Rechtswirksamkeit

Der Verwaltungsakt wird grundsätzlich mit Bekanntgabe rechtswirksam, sofern er nicht ausnahmsweise wegen eines offenkundigen und schwerwiegenden Rechtsverstoßes nichtig ist (§ 43 VwVfG, § 44 VwVfG).


Ende der Rechtswirksamkeit

Der Verwaltungsakt bleibt rechtswirksam, bis er durch einen actus contrario aufgehoben wird, sofern er sich nicht von selbst erledigt.


Hemmung der Rechtswirksamkeit

Die Einlegung eines Rechtsmittels hat gemäß § 80 VwGO aufschiebende Wirkung, falls nicht gesetzlich oder behördlich die sofortige Wirksamkeit angeordnet wird.


Zeitliche Verschiebungen

Der Verwaltungsakt wird idR sofort wirksam, wenn nicht die Behörde eine Befristung oder Bedingung bestimmt.


Fehlerfolgen

  • Der offenkundig und schwerwiegende rechtswidrige Verwaltungsakt ist von Anfang an rechtsunwirksam (§ 44 VwVfG).
  • Der rechtswidrige Verwaltungsakt ist anfechtbar und aufhebbar.
  • Ein Verfahrensfehler ist unbeachtlich, wenn er nachträglich geheilt wird (§ 45 VwVfG) oder wenn er offensichtlich die Entscheidung in der Sache nicht beeinflußt hat (§ 46 VwVFG).
  • Der rechtswidrige Verwaltungsakt kann evtl. in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt umgedeutet werden (§ 47 VwVfG).
  • Ein offenbar unrichtiger Verwaltungsakt kann jederzeit und ohne weiteres berichtigt werden (§ 42 VwVfG).
  • Die fehlende oder unrichtige Rechtmittelbelehrung berührt die Rechtswirksamkeit des Verwaltungsaktes nicht, führt aber zur Verlängerung der Rechtsmittelfrist von einem Monat auf ein Jahr (§ 58 VwGO, § 70 VwGO).

Anfechtbarkeit und Aufhebbarkeit

Die Anfechtbarkeit ist dem Bürger gegeben, die Aufhebbarkeit der Verwaltung.

a) Widerspruch

Der Betroffene kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Widerspruch einlegen. Zunächst muss die erlassende Behörde selbst den Verwaltungsakt überprüfen. Sie kann ihm abhelfen indem sie ihn abändert oder aufhebt oder an die Widerspruchsbehörde weiterleiten. Die Widerspruchsbehörde prüft den Verwaltungsakt noch einmal unter allen Gesichtspunkten.

b) Anfechtungsklage

Wird der Widerspruch zurückgewiesen, dann kann der Betroffene - wieder innerhalb eines Monats - Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben. Das Verwaltungsgericht hat verwaltungsextern die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu prüfen. Die Behörde wird Prozesspartei.

Die Anfechtung bewirkt vorläufigen Rechtsschutz des Bürgers indem sie grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat, wenn nicht das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt.

c) Verpflichtungsklage

Die Verpflichtungsklage richtet sich auf den Erlass eines Verwaltungsaktes.

d) Konsequenzen der Anfechtbarkeit

Während im Zivilrecht Rechte gerichtlich durchgesetzt werden müssen, muss umgekehrt im Verwaltungsrecht jener das Risiko des Prozesses tragen, gegen den das Recht durchgesetzt wird.


Nichtigkeit

a) Voraussetzungen

Ein Verwaltungsakt ist nach § 44 VwVfG (von vorneherein) nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Maßstab der Evidenz ist ein aufmerksamer und verständiger Bürger. Zunächst ist ein die Nichtigkeit begründender oder ausschließender Tatbestand aus Absatz II und II zu prüfen, sodann ist auf die Generalklausel des Absatz I zurückzugreifen.

b) Konsequenzen

Der nichtige Verwaltungsakt ist rechtsunwirksam. Relevant wird die Nichtigkeit im Verfahrensrecht, denn der nichtige Verwaltungsakt muss nicht angefochten werden. Dies empfiehlt sich aber, da sonst die Annahme der Nichtigkeit auf eigenes Risiko geht.


Folgen von Verfahrensfehlern

Der Verwaltungsakt ist auch dann rechtswidrig, wenn er lediglich formell aber nicht materiell rechtswidrig ist. Allerdings ist die formelle Rechtswidrigkeit unter Umständen heilbar.

Gemäß § 45 VwVfG ist die Nachholung zur Heilung sachlich auf bestimmte Verfahrenshandlungen, zeitlich auf den Abschluss des Verfahrens in letzten Tatsacheninstanz begrenzt. Von der Nachholung der Begründung iSd Norm ist das Nachschieben von Gründen im Verwaltungsprozessrecht zu unterscheiden.

Ist die Heilung eines Verfahrensfehlers nicht möglich oder nicht erfolgt, dann ist gemäß § 46 VwVfG ein Aufhebung nicht beanspruchbar, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.


Umdeutung

a) Begriff

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann in einen anderen rechmäßigen Verwaltungsakt gemäß § 47 VwVfG umgedeutet werden. Umstritten ist, ob die Umdeutung ein konstituiver Akt oder lediglich eine Feststellung ist.

b) Voraussetzungen

  • Der neue Verwaltungsakt muss auf dasselbe Ziel gerichtet sein.
  • Der neue Verwaltungsakt muss durch die erlassende Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden können.
  • Die Voraussetzungen des Erlasses des neues Verwaltungsaktes müssen erfüllt sein.
  • Der neue Verwaltungsakt darf der erkennbaren Absicht der erlassenen Behörde nicht widersprechen.
  • Die Rechtsfolgen des neuen Verwaltungsaktes dürfen für den Betroffenen nicht ungünstiger sein.
  • Der ursprüngliche Verwaltungsakt muss zurücknehmbar sein.
  • Der Betroffene muss angehört worden sein.


Teilrechtswidrikeit

Wenn ein Verwaltungsakt nur teilweise rechtswidrig ist, so kann der rechtmäßige Teil wirksam werden, wenn die Gesamtregelung teilbar ist und der verbleibende Teil einen selbstständigen Sinn behält und wenn die Behörde befugt war, den verbleibenden Restakt auch ohne seinen rechtswidrigen Teil zu erlassen.

Umstritten ist, ob es auf den Behördenwillen ankommt, ob also eine Teilrechtswidrigkeit nur dann vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt auch ohne den rechtswidrigen Teil erlassen hätte. Dies wird mit Verweis auf § 139 BGB bejaht, mit dem Argument der fehlenden Privatautonomie im öffentlichen Recht zurückgewiesen.


Bestandskraft

a) Formelle Bestandskraft

Formelle Bestandskraft bedeutet Unanfechtbarkeit. Sie besagt, dass der Verwaltungsakt nicht oder nicht mehr mir den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann.

b) Materielle Bestandskraft

Der Verwaltungsakt ist für Bürger und Verwaltung verbindlich, er hat Bindungswirkung. Die Bindungswirkung besteht nur solange, als der Verwaltungsakt selbst besteht. Die Aufhebbarkeit ist aber für Bürger und Behörde beschränkt.

c) Tatbestandswirkung

Der Verwaltungsakt gestaltet nicht nur das Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen Bürger und erlassender Behörde, sondern ist von Tatbetandswirkung der von allen anderen Staatsorganen beachtet werden muss. Davon abzugrenzen ist die Feststellungswirkung.


Aufhebung

Aufhebung ist jede Beseitigung der Rechtswirksamkeit eines Verwaltungsaktes durch besonderen Spruch einer Behörde oder eines Gerichts. Die Aufhebung kann innerhalb eines Rechtsmittelverfahrens wohl durch Widerspruch und Anfechtungsklage gegen rechtswidrige Verwaltungsakte erfolgen oder außerhalb durch Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte oder Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte.

Die Aufhebung kann den Verwaltungsakt insgesamt erfassen oder sich auf einen Teil desselben beschränken. Dabei ist eine Beschränkung in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht denkbar.


Rücknahme und Widerruf im Allgemeinen (§ 48 VwVfG - § 51 VwVfG)

a) Unterscheidung

Rücknahme und Widerruf kann man danach unterscheiden ob sie sich auf begünstigende oder belastende Verwaltungsakte beziehen.

b) Gegenstand

Zulässiger Gegenstand von Widerruf und Rücknahme ist der rechtswirksame Verwaltungsakt. Unerheblich ist, ob der Verwaltungsakt anfechtbar ist. Die Rücknahme muss sich auf rechtswidrige Verwaltungsakte beziehen. Der Widerruf muss sich nicht notwendig auf rechtmäßige Verwaltungsakte beziehen. Denn die Rechtswidrigkeit führt selbstverständlich nicht in eine Beschränkung der Aufhebbarkeit.

c) Rechtsnatur

Rücknahme und Widerruf sind selbst Verwaltungsakte.


Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

a) Problem

Bei der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte ist der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, welcher die Aufhebung des gesetzeswidrigen Zustandes verlangt, mit dem des Vertrauensschutzes, welcher die Erwartung des Bürgers an den Bestand der Begünstigung berücksichtigt, abzuwägen. Hierzu wurde durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine differenzierte Rücknahmelehre entwickelt. Diese stieß in Teilen der Literatur auf Kritik. Beides wurde durch den Gesetzgeber in § 48 VwVfG berücksichtigt.

b) Regelung des § 48 VwVfG

Die Norm bestimmt, dass grundsätzlich die Verwaltung Verwaltungsakte frei (ermessensgebunden) zurücknehmen kann. Absatz II schützt das Interesse des Bürgers und formuliert positive und negative Beispiele der Schutzwürdigkeit. Absatz III bestimmt die Umstände von Entschädigungen.

c) Abwicklung

aa) Zuständigkeit

In der Regel ist die Behörde zuständig, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Liegt die Rechtswidrigkeit gerade in der Zuständigkeit, so ist die Behörde zuständig, welche zuständig gewesen wäre.

bb) Rücknahmefrist

Absatz IV legt eine Rücknahmefrist von einem Jahr fest. Dies gehört zu den umstrittensten Vorschriften des VwVfG.

cc) Rückerstattung

Nach § 49a VwVfG sind die aufgrund des zurückgenommenen Verwaltungsaktes erbrachten Leistungen zu erstatten.

dd) Entschädigung

Die Entschädigung bezieht sich auf den Vermögensnachteil, den der Betroffene dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, darf aber über den Betrag des Interesses nicht hinausgehen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat (negatives Interesse/Vertrauensinteresse).

d) Gemeinschaftsrecht

Gemäß § 87 EGV sind Beihilfen unzulässig welche den freien Wettbewerb verfälschen oder verfälschen können. Bei der Rücknahme der entsprechenden Beihilfe tritt neben das öffentliche Interesse der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung das der Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsordnung. Dies drängt den Vertrauensschutz zurück.


Widerruf begünstigender Verwaltungsakte

Bei dem Widerruf begünstigender Verwaltungsakte treten das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Vetrauensschutz nicht in Konflikt. Darum ist die Möglichkeit des Widerrufs vom Einzelfall abhängig, sondern schon im Gesetz begrenzt auf bestimmte Widerrufsgründe. Gemäß § 49 VwVfG sind dies der Widerrufsvorbehalt, die Nichterfüllung einer Aufgabe, die Änderung der dem Verwaltungsakt zufgrundeliegende Sach- oder Rechtslage, die zweck- oder auflagenwidrige Verwendung von Leistungen und vordringliches öffentliches Interesse. Im dritten bis fünften Fall kann ein schutzwürdiges Interesse vorliegen; dann sieht Absatz IV eine Entschädigung vor.


Rücknahme belastender Verwaltungsakte

Bei der Rücknahme belastender Verwaltungsakte streitet auf Seiten des Bürgers das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und auf Seiten der Behörde das der Rechtssicherheit. Die Rücknahme liegt gemäß der allgemeinen Rücknahmeregelung des § 48 VwVfG im Ermessen der Behörde.


Widerruf belastender Verwaltungsakte

Grundsätzlich liegt der Widerruf belastender Verwaltungsakte im Ermessen der Behörde, wenn nicht ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder ein anderer Grund entgegensteht. Der Widerruf muss allerdings ausgesprochen werden, wenn sich die tatsächlichen oder sachlichen Verhältnisse geändert haben und der Verwaltungsakt deshalb jetzt nicht mehr erlassen werden dürfte.


Das Wiederaufgreifen des Verfahrens

a) Problem

Die materiell-rechtliche Rücknahme eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes setzt das verfahrensrechtliche Wiederaufgreifen des Verfahrens voraus. Der Bürger, welche die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach der Anfechtungsfrist verlangt, stellt also zwei Anträge. Einen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und einen über die Rücknahme des Verwaltungsaktes. Die Behörde kann drei Entscheidungen treffen. Sie kann erstens das Wiederaufgreifen des Verfahrens ablehnen, zweitens und drittens das Verfahren wieder aufgreifen und die Rücknahme des Verwaltungsaktes vornehmen bzw. unterlassen.

Der Wiederaufnahme des Verfahrens steht die Bestandskraft eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes entgegen. Die Bestandskraft kann allerdings nicht unüberwindlich sein.

b) Regelung des § 51 VwVfG

Die Norm regelt die Voraussetzungen der Wiederaufnahme. Diese sind eine gestellter Antrag, die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes, ein Wiederaufgreifensgrund, Unfähigkeit des Betroffenen den Wiederaufreifensgrund in einem früheren Verfahren geltend zu machen und die Einhaltung der Drei-Monats-Frist.

Wiederaufgreifensgründe sind die Änderung der dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage, das Vorliegen neuer Beweismittel und das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen iSd § 580n ZPO.

Die Folge des Wiederaufgreifens ist der Anspruch des Betroffenen auf eine erneute Sachentscheidung.

c) Wiederaufgreifen außerhalb des § 51 VwVfG

Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist in § 51 VwVfG abschließend geregelt. Die Norm berührt aber ausdrücklich nicht die §§ 48, 49 VwVfG. Darum ist in § 51 VwVfG das verpflichtende Wiederaufgreifen ieS geregelt in den §§ 48, 49 VwVf das ermessensabhängige Wiederaufgreifen iwS. Strittig ist, im Sinne des Anspruchs auf fehlerfreien Ermessensgebrauch auch ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den §§ 48, 49 VwVfG besteht.


Aufhebbarkeit von begünstigenden Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung

Für die Anfechtung gelten die allgemeinen Regeln. Rücknahme und Widerruf gemäß den §§ 48, 49 VwVfG werden angewendet wie bei begünstigenden Verwaltungsakten. § 50 VwVf wird in dem Fall angewendet, wenn der Verwaltungskt angefochten wurde und das Gericht noch nicht entschieden hat; die §§ 48, 49 VwVfG werden dann verdrängt.

Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten

Neben der Hauptregelung kann ein Verwaltungsakt auch zusätzliche Bestimmungen enthalten. In § 36 VwVfG sind legaldefiniert die Befristung, die Bedingung und die Auflage. Auch der Widerrufsvorbehalt und der Auflagenvorbehalt sind Nebenbestimmungen.


Befristung

Eine Befristung bestimmt den zeitlichen Geltungsbereich eines Verwaltungsaktes.


Bedingung

Eine auflösende oder aufschiebende Bedingung bestimmt die Existenz eines Verwaltungsaktes in Abhängigkeit eines bestimmten Ereignisses.


Auflage

Die Auflage verpflichtet den Begünstigten zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen. Die Auflage ist in seiner Abhängigkeit von der Wirksamkeit der Hauptregelung sowohl Nebenbestimmung als auch selber Verwaltungsakt.

Bedingung und Auflage unterscheiden sich insbesondere durch ihre Rechtsfolgen. Der mit einer Auflage verbundene Verwaltungsakt wird - ohne Rücksicht darauf, ob die Auflage erfüllt ist - sofort rechtswirksam. Der aufschiebend bedingte Verwaltungsakt wird dagegen erst Bedingungseintritt wirksam. Die Auflage verpflichtet und ist daher zwangsweise durchsetzbar. Die aufschiebende Bedingung ist nicht verpflichtend und daher auch nicht durchsetzbar.


Auflagenvorbehalt

Der Auflagenvorbehalt ist die rechtserhebliche Ankündigung, dass später ggf. noch eine Auflage ergeht oder eine bestehende Auflage geändert wird.


Abgrenzungsfragen

Bei Abgrenzungsfragen ist zunächst die behördliche Bezeichnung der Nebenbestimmung zu prüfen, sodann der Wille der Behörde zu prüfe. Weiterhin ist die Zulässigkeit zu beachten und schließlich im Zweifel die idR weniger eingriffsintensive Auflage anzunehmen.


Zulässigkeit

Gemäß der allgemeinen Regelung des § 36 VwVfG ist bei Verwaltungsakten, auf die ein Anspruch besteht, also bei rechtlich gebundenen Verwaltungsakten, sind Nebenbestimmungen grundsätzlich unzulässig. Bei Ermessenverwaltungsakten sind dagegen Nebenbestimmungen grundsätzlich zulässig. Zudem müssen Nebenbestimmungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

Über die Frage nach dem Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen gab es Streit. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt heute die Lehre von der Anfechtbarkeit aller Nebenbestimmungen.

Allgemeinverfügung

Begriff

Allgemeinverfügung ist gemäß § 35 VwVfG Satz 2 ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten und bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.


Adressatenbezogene Allgemeinverfügung

Gemeint sind mit der ersten Alternative wohl konkret-generelle Verwaltungsakte.


Sachbezogene Allgemeinverfügung

Bei der zweiten Alternative ist der Adressat des Verwaltungsaktes gewissermaßen eine Sache. Der Gesetzgeber knüpft hier an die Lehre vom dinglichen Verwaltungsakt an. Beispiel ist hier die Widmung zur Straße.


Benutzungsregelung

Die dritte Alternative der Legaldefinition ist ein Unterfall der adressatenbezogenen Allgemeinverfügung.


Rechtsfolge

Für die Allgemeinverfügung gilt grundsätzlich dasselbe wie für den Verwaltungsakt. Es gibt aber Sonderregeln, welche vorsehen, dass die Behörde auf eine Anhörung verzichten kann (§ 28 VwVfG), die Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht werden kann (§ 41 VwVfG) und in diesem Falle nicht begründet werden muss (§ 39 VwVfG).


Verkehrszeichen

Verkehrszeichen haben die haben Rechtslehre und -sprechung viel beschäftigt.

Rechtsverordnung

Bedeutung

Die Rechtsverordnung ist begrifflich eine von einem Exekutivorgan erlassene Rechtsnorm. Als solche ist sie ein Verwaltungsinstrument zur zeitlich und räumlich ausgreifenden Regelung vieler gleichgelagerter Fälle. Die Rechtsverordnung dient der zeitlichen und sachlichen Entlastung des Parlaments, welches nicht sämtliche Details regeln kann. Zugleich dient die Verordnung der Berücksichtigung lokaler Besonderheiten.)


Ermächtigung

Rechtsverordnungen bedürfen nach § 80 GG einer gesetzlichen Grundlage welche Inhalt, Form und Ausmaß definiert. Diese Bedingung ergibt sich aus der Durchbrechung der Gewaltenteilung durch die Rechtsverorndung, welche formell Gesetz ist ohne legislativ unmittelbar legitimiert zu sein. Die Übertragung an Kompetenzen von der Legislative an die Exekutive in Form von Blankovollmachten sind also nicht möglich. Insofern ist die Kompetenzordnung zwingend.

Es ist nicht eine größtmögliche sondern lediglich eine hinreichende Bestimmtheit notwendig. Die Formel über Inhalt, Form und Ausmaß wird durch das Verfassungsgericht wie folgt formuliert: "aus dem ermächtigenden Gesetz selbst hinreichend deutlich vorhersehbar" "in welchen Fällen und mit welcher Tendenz (Zweck) von der Ermächtigung gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die ... Verordnungen haben können" (BVerfGE 1,14,60 vgl. zB E 58, 257, 277)


Formelle Rechtmäßigkeit

a) Zuständigkeit

Adressaten der Ermächtigung und somit zuständig können die Landesregierungen und Bundesminister sein. Die primären Delegetare sind aber unter Voraussetzungen zur Weiterermächtigung befugt.

b) Verfahren

Dies ist besonders bestimmt. In Betracht kommen bestimmte Kontrollrechte des Parlamentes oder Anhörungspflichten.

c) Form

Die Rechtsverordnung muss schriftlich erfolgen, ausgefertigt werden durch den zuständigen Vertreter und die Rechtsgrundlage nennen und schließlich verkündet werden.


Materielle Rechtmäßigkeit

Die durch die Rechtsverordnung getroffene Regelung muss sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage halten, die Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage beachten und auch mit dem übrigen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Regelungen vereinbar sein. Auf die Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage kommt es nicht an.


Unrechtmäßigkeit

Eine unrechtmäßige Rechtsverordnung ist nichtig, sie darf nicht angewendet und muss nicht befolgt werden. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 umfasst auch Rechtsverordnungen. Möglich ist die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO oder die Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO.

Verwaltungsvertrag

Kodifdikation

Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt den Verwaltungsvertrag fragmentarisch in den §§ 54 - 62 und weist sonst auf die allgemeinen Regelungen des Gesetzes, das Bürgerliche Gesetzbuch und abweichende Regelungen im besonderen Verwaltungsrecht hin.


Begriff

Nach der Legaldefinition des § 54 VwVfG ist ein Verwaltungsvertrag ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert oder aufgehoben wird. Hinzu tritt notwendig das Merkmal, das der Verwaltungsvertrag durch ein Behörde abgeschlossen werden muss.


Abgrenzung

a) Andere Vertragsarten

Abgegrenzt werden muss der Verwaltungsvertrag gegen den privatrechtlichen Vertrag und gegen andere öffentlich-rechtlichen Verträge wie die Staatsverträge. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Inhalt des Vertrages. Es liegt ein Verwaltungsvertrag vor, wenn der Vertrag dem Vollzug öffentlich-rechtlicher Rechtsnormen dient, wenn er die Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes oder einer sonstigen hoheitlichen Amtshandlung enthält oder wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Berechtigung oder Verpflichtung des Bürgers bezieht. Schwierigkeiten treten auf, wenn die Leistungspflichten neutral sind. Hier ist auf den Zweck und den Gesamtcharakter des Vetrages abzustellen.

b) Anderes Verwaltungshandeln

Der Verwaltungsvertrag grenzt sich vom Verwaltungsakt oder der Zusage durch die Zweiseitigkeit ab. Der Verwaltungsvertrag grenzt sich von dem zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakt dadurch ab, dass die Zustimmung beim Verwaltungsvertrag existenz- bei dem zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakt rechtmäßikeits- oder rechtswirksamkeitsbedingung ist.


Arten

a) Koordinationsrechtliche und subordinationsrechtliche Veträge

Koordinationsrechtlich sind diejenigen Verträge, die zwischen grundsätzlich gleichgeordneten Vertragspartnern, insbesondere zwischen rechtsfähigen Trägern öffentlicher Verwaltung, abgeschlossen werden. Sie betreffen Rechtsbeziehungen, die durch Verwaltungsakt nicht geregelt werden könnten.

Subordinationsrechtlich sind dagegen die Verträge zwischen Parteien, die sonst im Verhältnis der Über-Unterordnung stehen, also zwischen der Verwaltung auf der einen und dem Bürger auf der anderen Seite.

b) Verpflichtungs- und Verfügungsverträge

Während der Verpflichtungsvertrag verpflichtet bzw. berechtigt, führt der Verfügungsvertrag unmittelbar eine Rechtsänderung bei.

c) Besondere Vertragstypen

Das Gesetz regelt zudem den Vergleichsvertrag und den Austauschvertrag.


Problem

Das Problem des Verwaltungsvertrages ist der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Gerade hinsichtlich der Beziehung zum Bürger sind der Verwaltung enge Grenzen gesetzt. Fraglich ist, ob diese durch Vertrag überschritten werden dürfen und ob der rechtswidrige Vertrag rechtswirksam wird bzw. bleibt.


Voraussetzungen

a) Zulässigkeit

Der Verwaltungsvertrag ist unzulässig, wenn er explizit verboten ist oder sich aus dem Sinn und Zweck einer Regelung ergibt, dass kein Verwaltungsvertrag abzuschließen ist, insbesondere wenn ein Verwaltungsakt sachlich geboten ist.

b) Formelle Rechtmäßigkeit

Der Verwaltungsvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Gemäß § 57 VwVfG bedarf der Verwaltungsvertrag der Schriftform. Ein Verwaltungsvertrag, der in die Rechte eines Dritten eingreift, bedarf dessen Zustimmung (§ 58 VwVfG).

c) Materielle Verwaltungsvertrages

Der Verwaltungsvertrag muss inhaltlich mit geltendem Recht in Einklang stehen.


Rechtswidrigkeit

a) Voraussetzungen

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist nichtig, wenn sich dies aus einer entsprechenden Anwendung des Bürgerliches Gesetzbuches ergibt oder besondere Nichtigkeitsgründe vorliegen. Im übrigen werden rechtswidrige Verwaltungsakte rechtswirksam.

Die entsprechende Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuches verlangt die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Parteien, keine Willensmängel, die Beachtung der Formvorschriften und der guten Sitten. Strittig ist mit Blick auf § 59 VwVfG Absatz II ob § 134 BGB zur Anwendung kommen soll.

b) Rechtsfolgen

Der nichtige Verwaltungsvertrag entfaltet keine Rechtswirkung. Wenn die Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit des Verwaltung nur einen Teil des Vertrages betrifft,so ist der Vertrag insgesamt nichtig, sofern nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Die Leistungen, die aufgrund eines nichtigen Vertrages und damit ohne Rechtsgrund erbracht worden sind, müssen grundsätzlich zurückerstattet werden.


Abwicklung

Die Behörde ist nicht befugt, ihre Ansprüche aus Verwaltungsvertrag durch Verwaltungsakt festzusetzen und auf diese Weise mit Zwang durchzusetzen. Der Verwaltungsrechtsweg ist bei Ansprüchen auf Erfüllung ebenso zu beschreiten wie bei Schadensersatzansprüchen.

Realakte

Begriff

Realakte sind alle diejenigen Verwaltungsmaßnahmen, die nicht auf einen rechtlichen Erfolg, sondern auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet sind.


Rechtmäßigkeit

a) Voraussetzungen

Wenngleich reales Verwaltungshandeln in Teilen im rechtsfreien Raum geschieht, muss ein Realakt dennoch beispielsweise durch die zuständige Behörde erfolgen und darf in die Recht des Bürgers nicht eingreifen.

b) Rechtsfolgen

Die Behörde ist verpflichtet, die durch einen rechtswidrigen Realakt geschaffenen Fakten zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, soweit dies noch möglich und zumutbar ist.

c) Rechtsschutz

Insbesondere allgemeine Leistungsklagen, beispielsweise auf Unterlassen, sind denkbar.


Öffentliche Warnungen

Öffentliche Warnungen beispielsweise vor Produkten oder Erscheinungen wie Jugendsekten können erhebliche Grundrechtseingriffe darstellen und stehen darum im Mittelpunkt der juristischen Debatte.


Informelles Verwaltungshandeln

Neuerdings beschäftigt die Rechtslehre auch das informelle, juristisch nicht fassbare Verwaltungshandeln.


Plan und Planung

Begriff

Es gibt keine verwaltungsrechtliche Handlungsform Plan. Vielmehr firmieren unter dem Begriff eine Vielzahl von Aktivitäten der staatlichen Gewalt. So gibt es Haushaltspläne, Raumordnungspläne, Bedarfspläne, behördeninterne Dienstpläne... Allgemein kann man den Plan als das Ergebnis von Planung dh, von vorausschauendem Setzen von Zielen und gedanklichen Vorwegnehmen der zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Verhaltensweisen.


Bindungswirkung

a) Indikative Pläne

Indikative Pläne enthalten Daten und Vorausberechnungen. Sie sollen informieren, nicht aber beeinflussen.

b) Imperative Pläne

Imperative Pläne enthalten Ge- und Verbote.

c) Influenzierende Pläne

Influenzierende Pläne wollen beeinflussen, allerdings nicht durch Zwang sondern durch Anreiz.


Rechtsnatur

Pläne treten in verschiedenen Rechtsformen auf. Indikative Pläne sind als Auskunft Realakte. Influenzierende Pläne sind hinsichtlich ihrer Rechtsnatur nicht im vornherein erfassen. Imperative Pläne können formelles Gesetz (Haushaltsplan des Bundes), Satzung (Haushaltsplan einer Gemeinde) oder eine Rechtsform sein.


Plangewährleistung

a) Problem

Pläne stehen im Spannungsfeld von vertrauensschützender Stabilität und sachnotwendiger Flexibilität. Plangewährleistung muss also das Risiko zwischen Plangeber und -adressat ausbalancieren.

Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Plangewährleistung, sondern der Begriff bezieht sich auf verschiedene Anspruchsvarianten.

b) Anspruch auf Planfortbestand

Ein solcher Anspruch richtet sich auf Beibehaltung des Planes und damit gegen die Aufhebung oder Änderung des Plans. Ist der Plan Gesetz, so wird die Rechtsprechung zu echter und unechter Rückwirkung relevant. Ist der Plan Verwaltungsakt so sind die Regeln des Widerrufs anzuwenden.

c) Anspruch auf Planbefolgung

Er richtet sich auf Beachtung und Vollzug eines Planes und damit gegen planwidriges Verhalten der Verwaltung. Zu unterscheiden ist hier vor allem die Beachtung, die planwidriges Verhalten ausschließt, und der Vollzug, der die Frage nach Zeitpunkt und Art und Weise betrifft.

d) Anspruch auf Übergangsregelungen und Anpassungshilfen

Dieser Anspruch geht von einer Planänderung oder Planaufhebung aus und fordert Übergangsregelungen und Anpassungshilfen für diejenigen, die dem Plan entsprechend Dispositionen getroffen haben und nunmehr durch den Wegfall des Planes Vermögenseinbußen erhalten.

e) Anspruch auf Entschädigung

Er richtet sich auf Entschädigung oder Schadensersatz bei Änderung oder Nichteinhaltung von Plänen.


Subvention

Begriff

Subvention iSd § 264 StGB ist eine Leistung aus öffentlichen Mitteln an Betriebe und Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll.

Maurer definiert Subventionen als vermögenswerte Zuwendungen des Staates oder eines Verwaltungsträgers an Privatpersonen ohne marktmäßige Gegenleistung zur Förderung eins im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks.

Strittig ist, ob die Subvention nur positive Zuwendungen (Leisstungssubventionen) oder auch Befreiungen von allgemeinen Abgabeverpflichtungen, insbesondere Steuerbegünstigungen (Verschonungssubventionen) erfasst.


Vergabe

a) Generell-abstrakte Entscheidung

Diese Entscheidung erfolgt durch Gesetz oder Ausweisung im Haushaltsplan.

b) Individuell-konkrete Subventionierung

Diese Stufe der Vergabe ist Verwaltungshandeln.

Verwaltungsautomation

a) Rechtliche Einordnung

Die automatische Herstellung eines Verwaltungsakt berührt nicht seine rechtliche Einordnung als Verwaltungsakt. Der automatisch hergestellte Verwaltungsakt ist von dem elektronisch übermittelten Verwaltungsakt zu unterscheiden.

b) Sonderregelungen

Bei automatisch hergestellten Verwaltungsakten können Unterschrift und die Wiedergabe des Namens des Behördenleiters fehlen, zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, die Begründung kann unterbleiben, soweit sie nicht nach den Umständen des Einzelfalles geboten ist und eine vorherige Anhörung des Bürgers ist nicht notwendig. Diese Sonderregelungen stießen teilweise auf Kritik.

c) Problem

Problematisch ist die Automatisierung der Ermessensentscheidung dort, wo der Einzelfall berücksichtigt werden soll. Problematisch ist auch der Datenschutz in Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Verwaltungsverfahren

Begriff

Verwaltungsverfahren iwS ist jede auf den Erlass einer Entscheidung, die Vornahme einer sonstigen Maßnahme oder den Abschluss eines Vertrages gerichtete Tätigkeit der Verwaltungsbehörden.

Die Legaldefinition des § 9 VwVfG ist das Verwaltungsverfahren im Sinne des Gesetzes die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist.


Arten

a) Allgemeines oder nichtförmliches Verfahren

Dieses Verfahren ist entsprechend dem Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verfahrens der Regelfall und kommt zur Anwendung soweit nicht anderes bestimmt wird.

b) Förmliches Verfahren

Das förmliche Verfahren ist in den §§ 63 VwVfG ff. geregelt. Die Anforderungen an Anhörung, Form, Begründung uä sind schärfer.

c) Planfeststellungverfahren

Das noch schärfer gefasste Planfeststellungsverfahren ist in den §§ 72 VwVfG ff. normiert. Es zielt auf die Feststellung eines Planes, durch den ein bestimmtes raumbezogenes Vorhaben mir rechtsgestaltender Wirkung für zulässig erklärt wird.

d) Rechtsbehelfsverfahren

Es dient der Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen auf Antrag des Bürgers. Das VwVfG verweist auf die Normen zum Widerspruchsverfahren.,

e) Massenverfahren

Dieses Verfahren zielt auf Erlass eines Verwaltungsaktes mit aber großer Reichweite betroffener Dritter (Atomkraftwerksgenehmigung). Durch Interessenverbände und Bürgerinitiativen haben die Zahl der Einwendungen erheblich zugenommen. Um dies zu bewältigen ist ab 50 Personen eine öffentliche Bekanntmachung und eine gemeinsame Vertretung denkbar.

f) Mehrstufiges Verwaltungsverfahren

Dieses wird notwendig bei außerordentlich Komplexen Sachverhalten.

g) Verfahrensbeschleunigung

Das Verwaltungsverfahren ist zügig durchzuführen (§ 10 VwVfG). Gemäß den §§ 71a VwVfG kann es aber besonders beschleunigt werden.


Bedeutung

Ein Entscheidungsverfahren hat notwendig erheblichen Einfluss auf eine Entscheidung und ist somit im Falle des Verwaltungsverfahrens sogar grundrechtsrelevant.


Beteiligten

Der Begriff des Beteiligten ist von Bedeutung, da nur dem Beteiligten Verfahrensrechte zustehen. Er bestimmt sich nach formellen Kriterien.

a) Beteiligungfähigkeit (§ 11 VwVfG

Dies ist die Fähigkeit, überhaupt als Subjekt an einem Verwaltungsverfahren teilnehmen zu können. Beteiligungsfähig sind natürliche und juristische Personen, Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann und Behörden. Die Handlungsfähigkeit (§ 12 VwVfG) ist die Fähigkeit, selbt Verfahrenshandlungen vornehmen zu können (entpsricht Geschäftsfähigkeit).

b) Beteiligter

Beteiligter kraft Gesetz ist gemäß § 13 Absatz I Nr. 1-3 VwVfG der Antragsteller, der Antraggegner, der (potentielle) Adressat eines Verwaltungsaktes und der (potentielle) Vertragspartner der Behörde.

Beteiligte kraft Hinzuziehung der Behörde sind gemäß § 13 Absatz I Nr. 4 VwVfG Dritte, die von der Behörde durch besonderen Beschluss hinzugezogen worden sind, weil sie durch den Ausgang des Verfahrens in ihren rechtlichen Interessen betroffen werden können.


Ablauf

a) Beginn

Nach § 22 Satz 1 VwVfG entscheidet die Behörde (Offizialprinzip) nach pflichtgemäßen Ermessen (Opportunitätsprinzip), ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt gemäß Satz 2 nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss (Legalitätsprinzip); oder nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt (Dispositions- oder Verfügungsprinzip).

b) Verlauf

Der Fortgang des Verfahrens wird durch die Behörde bestimmt. Sie hat über den äußeren Ablauf des Verfahrens zu entscheiden (Prinzip des Amtsbetriebes). Sie hat von Amts wegen den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (Untersuchungsgrundsatz). Die Behörde bestimmt hiernach Art und Umfang der Ermittlungen, insbesondere auch ob und welche Beweismittel zu verwenden sind.

c) Beendigung

Das Verwaltungsverfahren findet sein Ende durch Erlass, Ablehnung, Scheitern oder Fallenlassen.


Rechte der Beteiligten

a) Recht auf Anhörung (§ 28 VwVfG)

Das rechtliche Gehör im Verwaltungsverfahren ist in der Verfassung explizit nicht anerkannt. Wohl aber ist es ein Grundsatz der Verfassung, der aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet werden kann. Seine Verletzung kann durch Art. 2 Absatz I geltend gemacht werden. § 28 VwVfG ist hier zu eng gefasst. Das Recht auf Anhörung schließt die Berücksichtigung in der Entscheidungsfindung mit ein.

b) Recht auf Akteneinsicht (§ 29 VwVfG)

Der Beteiligte hat das Recht auf Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten, soweit deren Kenntnisse zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner rechtlichen Interessen erforderlich ist. Dem stehen Einschränkungen aus der Norm entgegen.

c) Allgemeiner Informationsanspruch

Akteneinsicht über § 29 VwVfG liegt im Ermessen der Behörde. Dies wird kritisiert und teilweise geändert. Anstoß gab eine EU-Richtlinie, welche einen Umweltinformationsansprcu bestimmt. Ein allgemeiner Informationsanspruch gibt es in einigen Ländern, nicht aber im Bund. Allerdings bestehen verfassungsunmittelbare Informationsansprüche.

d) Recht auf Geheimhaltung (§ 30 VwVfG)

Der Beteiligte hat das Recht auf Wahrung seiner persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse.

e) Beratungs- und Auskunftsrecht (§ 25 VwVgG)

Die Rechtsprechung hat ein umfassendes Beratungs- und Auskunftsrecht verlangt. Das Gesetz ist zurückhaltend.

f) Recht auf Vertretung (§ 14 VwVfG)

Der Beteiligte kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen sowie zu Verahandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen.


Pflichten der Beteiligten

Das Gesetz ist bei der Setzung von Verfahrenspflichten für die Beteiligten zurückhaltend. Wird der Begriff "sollen" so ist meist eine Obliegenheit oder eine Last gemeint.


Rechtsschutz

Nach § 44a VwGO können behördliche Verfahrenshandlungen nicht selbstständig angefochten werden: Der betroffene Bürger hat vielmehr die das Verfahren abschließende Sachentscheidung abzuwarten und mit dem gegen diese gegebenen Rechtsmittel den Verfahrensverstoß zu rügen.

Verwaltungsvollstreckung

Begriff

Unter Verwaltungsvollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen des Bürgers oder eines sonstigen Rechtssubjekts durch die Behörde in einem verwaltungseigenen Verfahren zu verstehen.


Bedeutung

Die Verwaltung muss ihre Rechte nicht gerichtlich durchsetzen sondern kann sich durch Verwaltungsakt selbst Vollstreckungstitel beschaffen.


Regelung

Hier ist für die Bundesverwaltungs das Verwaaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) und das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) einschlägig.


Allgemeine Voraussetzungen

Gemeinsame Voraussetzungen sind das Vorliegen eines Verwaltungsaktes als Vollstreckungstitel. Vollstreckbar sind nur befehlende Verwaltungsakte, also solche, die ein Gebot oder Verbot enthalten. Der Verwaltungsakt muss unanfechtbar oder sofort vollziehbar sein. Ohne Verwaltungsakt darf beispielsweise bei Gefahr im Verzuge vollzogen werden.


Vollstreckungen wegen Geldforderungen

a) Voraussetzungen

Die Vollstreckung öffentlich rechtlicher Geldforderungen (Steuern, Gebühren Beiträge) wird durch eine Vollstreckungsanordnung eingeleitet.

Sie ist zulässig, wenn folgendes vorliegt:

  • Leistungsbescheid
  • Fälligkeit der Leistung
  • Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheids bzw Eintritt der Fälligkeit
  • es soll der Schuldner vor Anordnung der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche gemahnt werden

b) Verfahren

Die Vollstreckungsanordnung wird von der Anordnungsbehörde erlassen und richtet sich an die Vollstreckungsbehörde. Sie ist also mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt.

c) Rechtsschutz

Die Vollstreckungsmaßnahme ist anfechtbar.


Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

Das VwVfG kennt drei Zwangsmittel, nämlich die Ersatzvornahme, das Zwangsgeld mit subsidiärer Zwangshaft und den unmittelbaren Zwang.

a) Ersatzvornehme (§ 10 VwVfG)

Wenn der Pflichtige die ihm durch den Verwaltungsakt auferlegte Handlung nicht durchführt, kann die Behörde einen Dritten mit der Vornahme auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.

b) Zwangsgeld (§ 11 VwVfG)

Durch die Festsetzung eines Zwangsgelds soll der Verpflichtung Nachdruck verliehen werden. Sie kommt bei unvertretbaren Handlungen, Duldungen und Unterlassungen in Betracht. Die Zwangshaft ist kein selbstständiges Zwangsmittel, sondern darf nur verhängt werden, wenn das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann.

c) Unmittelbarer Zwang (12 VwVfG)

Die Behörde kann schließlich einen Pflichtigen unmittelbar zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen. Unmittelbarer Zwang erfolgt durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffengebrauch.

d) Zwangsverfahren

Das Zwangsmittel muss vorher unter Festsetzung einer bestimmten Frist, innerhalb derer der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann, schriftlich angedroht werden (Androhung). Das Zwangsmittel muss weiterhin durch besonderen Akt festgesetzt werden (Festsetzung). Die Festsetzung muss der Androhung entsprechen. Schließlich kann das Zwangsmittel angewendet werden (Anwendung). Leistet der Pflichtige bei der Ersatzvornahme oder beim unmittelbaren Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden.

e) Rechtsschutz

Die Androhung ist nach § 18 VwVfG selbstständig anfechtbar. Die Festsetzung ist ein Verwaltungsakt und somit ebenfalls anfechtbar. Die Anwendung ist lediglich ein Realakt.

f) Sofortiger Vollzug und unmittelbare Ausführung

Unter Umständen kann mit Blick auf die aktuelle Gefahrenlage der Erlass eines Verwaltungsaktes mit anschließendem Vollstreckungsverfahren nicht abgewartet werden kann.

Dies ist nur zulässig wenn

  • die rechtliche Voraussetzung des Verwaltungsaktes, der wegen der Eilbedürftigkeit nicht erlassen zu werden braucht vorliegen,
  • die Voraussetzungen des jeweiligen Zwangsmittels gegeben sind,
  • ein Eilfall anzunehmen ist.

Die Rechtsnatur der unmittelbaren Ausführung ist umstritten. Sie ist wohl ein Realakt.

Verwaltungsorganisation

Verwaltungsträger

Begriff

Subjekte, welche als Verwaltungsträger mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben betraut sind sind notwenigerweise Rechtssubjekte und somit Zurechnungssubjekt für verwaltungsrechtliche Rechte und Pflichten.


Arten

a) Staat

Der Staat ist originärer, unabgeleiteter Verwaltungsträger. Man spricht von unmittelbarer Verwaltung im Gegensatz zu mittelbarer Verwaltung.

b) Rechtsfähige Körperschafen, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Der Staat nimmt die ihm zukommende Verwaltungsaufaben teils durch Behörden und teils durch organisatorisch und rechtlich selbstständige Verwaltungseinheiten wahr. Diese sind derivative, abgeleitete Verwaltungsträger.

c) Teilrechtsfähige Verwaltungseinheiten

Diese sind weniger selbstständige derivative Verwaltungsträger.

d) Beliehene

Der Staat kann auf die Erfüllung von Verwaltungsaufaben verzichten und diese Privatpersonen zusammen mit bestimmten hoheitlichen Befugnissen übertragen.

e) Privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger

Die Verwaltung kann juristische Person des Privatrechts nicht allein mit Verwaltungsaufaben beleihen sondern solche auch gründen. Dies sind privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger.


Organisation

a) Organ

Organe sind rechtlich geschaffene Einrichtungen eines Verwaltungsträgers, die dessen Zuständigkeit für diesen Wahrnehmen.

Das Organ ist eine zwar dem Verwaltungsträger eingegliederte, aber organisatorisch selbstständige Einrichtung. Es besteht unabhängig vom Wechsel seiner Inhaber.

Das Organ hat bestimmte Zuständigkeiten. Es sind aber keine Eigenzuständigkeiten, sondern Fremdzuständigkeiten, denn das Organ handelt nicht für sich sondern für seinen Verwaltungsträger.

Die Beziehungen zwischen den verschiedenen Organen eines Verwaltungsträgers sowie die Beziehungen zwischen diesen Organen und dem Verwaltungsträger selbst müssen ebenfalls geregelt werden. Es müssen beispielsweise Zuständigkeiten, Arbeitsweisen und Besetzungsverfahren geregelt werden. Dies ist Gegenstand des Innenrechts. Im Allgemeinen sind Organstreitigkeiten hierarchisch und nicht gerichtlich zu lösen. Dies gilt nicht für demokratisch Organe mit eigener Willensbildung wie beispiesweise Gemeinden.

Organe sind wiederum organisiert, häufig in Abteilungen und Referate/Dezernate, welche einem Behördenvorstand untergeordnet sind.

b) Organwalter

Organwalter(Amtswalter) sind diejenigen Menschen, die konkret die den Organen zugewiesenen Zuständigkeiten ausüben. Das rechltich relevante Verhalten der Organwalter wird ihrem Organ und damit ihren Verwaltungsträgern zugeordnet.

Die Rechtsstellung der Amtswalter bestimmt sich nach dem Recht des öffentlichen Dientes. Danach wird unterschieden zwischen Beamten, Angestellten und Arbeitern. Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Es ist durch ein besonderes Pflicht- und Treueverhältnis zum Dienstherren gekennzeichnet. Die Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst stehen dagegen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis. Die Formen haben sich einander angenähert.

c) Behörde

Behörden sind ein Unterfall des Organs.

Behörden im organisatorischen Sinne die in die staatliche Verwaltungshierarchie eingeordneten Organe sowie die Vollzugsorgane der nichtstaatlichen Verwaltungsträger.

Behörden im funktionellen Sinne sind dagegen alle Organe, wenn und soweit sie zur hoheitlichen Durchführung konkreter Verwaltungsmaßnahmen im Außenverhältnis berufen sind.


Zuständigkeit

a) Begriff

Die Zuständigkeit betrifft die Frage, welcher Verwaltungsträger und welches Verwaltungsorgan zur Wahrnehmung der verschiedenen Verwaltungsaufgaben berufen ist.

b) Arten

Die sachliche Zuständigkeit beziht sich auf die der Behörde zugewiesenen Sachaufgaben.

Die örtliche Zuständigkeit betrifft den räumlichen Tätigkeitsbereich der Behörde.

Die instanzielle Zuständigkeit stellt auf den mehrstufigen Behördenaufbau ab und regelt die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die übergeordnete Behörde zur Entscheidung befugt ist.

Die funktionelle Zuständigkeit kann beispiesweise darin liegen, dass eine grundrechtlicher Eingriff dem Behördenleiter vorbehalten ist.

c) Bindungswirkung

Die Behörde ist rechtlich verpflichtet, die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, zugleich aber auch die Grenzen ihres Zuständigkeitsbereichs zu beachten.

d) Organleihe

Eine Organleihe liegt vor, wenn ein bestimmtes Organ neben den Aufgaben seines Verwaltungsträgers gewisse Aufgaben eines anderen Verwaltungsträgers wahrzunehmen hat und insoweit als dessen Organ tätig wird.

Von der Organleihe ist der Fall zu unterscheiden, dass ein Verwaltungsträger oder ein bestimmtes Organ eines Verwaltungsträgers auftragsweise Aufgaben eines anderen Verwaltungsträgers wahrzunehmen hat.

Der rechtfertigende Grund für diese Rechtsinstitute liegt in der Effektivität und der Ökonomie der Verwaltung.


Organisationsgewalt

a) Begriff

Unter Organisationsgewalt versteht man die Befugnis zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von Verwaltungsträgern und von Verwaltungsorganen.

b) Träger

Diese Frage ist insbesondere nach dem Verfassungsrecht zu beantworten, insbesondere seiner Regelungen zur horizontalen und vertikalen Gewaltenteilung.

In bundesstaatlicher Hinsicht geht es darum, wem im bundesstaatlichen Aufbau die Organisationsgewalt zusteht.

In gewaltenteilender Hinsicht geht es darum, ob die Organisationsgewalt dem Gesetzgeber oder der Exekutive zusteht.

c) Rechtsnatur der Organisationsakte

Die Organisationsmaßnahmen, die keinen Regelungscharakter haben, sind ohne weiteres als Realakte einzustufen. Organisationsmaßnahmen mit Regelungscharakter sind Organisationsakte.


Unmittelbare Staatsverwaltung

Verfassungsrechtliche Grundlagen

a) Vollzug der Bundesgesetze

Nach dem Grundgesetz bestehen für den Vollzug der Bundesgesetze drei Vollzugstypen.

  • Vollzug durch die Länder als eigene Angelegenheit (Art. 84 GG)

Vollzug als eigene Angelegenheit bedeutet, dass die Länder durch ihre Verwaltungsbehörden und ihre Verwaltungsträger die Bundesgesetze wie ihre eigenen Gesetze vollziehen.

  • Vollzug durch die Länder im Auftrag des Bundes (Art. 85 GG)

Auch die Bundesauftragsverwaltung ist Landesverwaltung, der Bund hat allerdings größere Einwirkungsmöglichkeiten.

  • Vollzug durch den Bund selbst (Art. 86 ff. GG)

b) Verwaltungskompetenzen des Bundes

Der Bund darf nur verwaltend tätig werden, wenn und soweit er verfassungsrechtlich dazu ermächtigt ist. Es bestehen noch ungeschriebene Zuständigkeiten des Bundes kraft Sachzusammenhangs oder kraft Natur der Sache.

c) Verwaltungskompetenzen der Länder

Die Länder sind zuständig, soweit keine Bundeskompetenz besteht.

d) Gemeinden und Landkreise

Die Kommunalverwaltung ist Landesverwaltung. Die Gemeinden haben das Recht, die Verwaltungsangelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich zu regeln und zu erledigen.

e) Vollzug des Gemeinschaftsrechts

Der Vollzug der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erfolgt entweder durch die Organe der EG oder durch die Behörden oder Organe der Mitgliedsstaaten. Der mitgliedsstaatliche Vollzug lässt sich in unmittelbaren (von Verordnungen) und mittelbaren Vollzug (von Richtlinien) unterteilen. Art. 83 ff. GG ist analog anzuwenden. Daraus folgt, dass der Vollzug des unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrecht grundsätzlich bei den Ländern liegt.


Verwaltungsorganisation der Länder

Es ist Sache der Länder selbst, ihre Verwaltungsstruktur zu bestimmten. Einige Länder haben umfassende Organisationsgesetze erlassen. Auch die konkrete Ausgestaltung unterscheidet sich. Es gibt aber zwei gemeinsame Strukturprinzipien. In allen Bundesländern wird in sachlicher Hinsicht zwischen allgemeinen Verwaltungsbehörden, welche stets zuständig sind, wenn kein andere Behörde zuständig ist und Sonderverwaltungsbehörden unterschieden. Die Verwaltungsorganisation ist in den größeren Flächenstaaten dreistufig, in den kleineren Flächenstaaten zweistufig.

a)Oberstufe

Die Oberstufe besteht aus den obersten Landesbehörden und den Landesoberbehörden. Oberste Landesbehörden sind die Landesregierung sowie der Ministerpräsident und die Minister. Die Landesbehörden sind einem Minister unmittelbar nachgeordnet.

b) Mittelstufe

Sie wird durch den Regierungspräsident geprägt, der als allgemeine Verwaltungsbehörde alle Aufgaben seines Regierungsbezirks wahrzunehmen hat, sofern nicht die Zuständigkeit einer Sonderverwaltungsbehörde begründet ist.

c) Unterstufe

Allgemeine Verwaltungsbehörde der Unterstufe sind teils der Landrat und teils die kreisfreien Städte. Der Landrat erledigt als untere staatliche Verwaltungsbehörde die Aufgaben der staatlichen Verwaltung in seinem Verwaltungsbezirk, der sich mit dem Gebiet des Landkreises deckt. Er ist nicht nur staatliche Verwaltungsbehörde sondern auch Verwaltungsorgan des Landkreises und somit Verbindung staatlicher Verwaltung und kommunaler Selbstverwaltung. Auch gibt es teilkreisfreie Städte.

d) Gemeindeebene

Auf der Gemeindeebene ebene gibt es keine staatlichen Verwaltungsbehörden, auch nicht im Wege der Organleihe.

e) Hierarchie

Die Landesverwaltung wird durch die Aufsichts- und Weisungsbefugnisse der übergeordneten Behörde und die entsprechenden Gehorsamspflichten der nachgeordneten Behörde geprägt. Dies gewährt die parlamentarische Kontrolle der gesamten Verwaltung.


Verwaltungsorganisation des Bundes

Der Bund hat keine allgemeinen Verwaltungsbehörden, sondern nur Sonderverwaltungsbehörden. Der Bund hat in der Regel nur Behörden der Oberstufe ohne eigenen Verwaltungsunterbau.

Oberste Bundesbehörden sind die Bundesregierung, die Bundesminister, der Bundeskanzler, der Bundrechnungshof, die Organe der Bundesbank.

Bundesoberbehörden sind nachgeordnete Behörden, die sachlich für bestimmte Verwaltungsaufgaben zuständig sind. (Bundeskriminalamt, Bundeskartellamt, Umweltbundesamt...)


Zusammenwirken von Bund und Ländern

Die Verwaltung des Bundes und die Verwaltungen der Länder sind oganisatorisch und funktionell grundsätzlich voneinander getrennt. Mischverwaltung ist unzulsässig, Koordinationsgremien erlaubt.

Es gibt Einwirkungen des Bundes auf die Landesverwaltung beim Vollzug bestimmter Bundesgesetze durch die Länder und bei Gemeinschaftsaufgaben; es gibt gemeinsame Behörde beispielsweise in der Finanzverwaltung; es gibt Koordinierungsgremien wie die KMK; es gibt gemeinsame Verwaltungsträger.


Mittelbare Staatsverwaltung

Begriff

Mittelbare Staatsverwaltung liegt vor, wenn der Staat seine Verwaltungsaufgaben nicht selbst, durch eigene Behörden, erfüllt, sondern rechtlich selbstständigen Organisationen zur Erledigung überträgt oder überlässt.


Gemeinde

a) Grundlage

Die Verwaltung durch die Gemeinden beruht auf dem Prinzip der Selbstverwaltung.

b) Rechtsnatur

Die bürgerschaftliche Selbstverwaltung wird dadurch rechtlich erfasst, dass die Bürger einer Gemeinde zu einem öffentlich-rechtlichen Verband mit eigenen Rechten und Pflichten, also zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen werden.

Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft, weil sich ihre Befugnisse nicht nur auf alle im Gebiet er Gemeinden ansässigen Personen, sondern auch auf das Gebiet selbst erstrecken.

c) Geschichte

Das Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung beginnt mit Freiher von Steins preußischer Städteordnung von 1808.

d) Verfassungsgarantie

Die kommunale Selbstverwaltung ist in Art. 28 II 1 GG abgesichert.

e) Regelungskompetenz

Die Regelung des Kommunalrechts ist nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ausschließlich Sache des Landesgesetzgebers. Alle Bundesländer haben eine eigene Gemeindeordnung erlassen.

d) Organisation (Gemeindeverfassung)

aa) Typen

Es gibt das monistische System (Ratsverfassung) und das dualistische System (Magistratsverfassung oder Bürgermeisterverfassung). Nach dem monistischen System gib es nur ein Organ, nämlich die unmittelbar gewählte Gemeindevertretung. Nach dem dualistischen System tritt neben die Gemeindevertretung ein zweites Organ, nämlich Magistrat oder Bürgermeister.

bb) Geschichte

Die Bürgermeisterverfassung hat sich in den 90ern fächendeckend durchgesetzt. Es soll den Einfluss der Parteien schwächen und die direkte Demokratie stärken.

cc) Gemeindevetretung

Die Gemeindevetretung repräsentiert das Gemeindevolk. Sie wird direkt nach den Grundsätzen der Verhältniswahlt gewählt.

dd) Leitung der Gemeindeverwalung

Die Leitung der Gemeindeverwaltung unterliegt dem Magistrat oder dem Bürgermeister. Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern gewählt. Er hat die Beschlüsse der Gemeindevetretung vorzubereiten und auszuführen, die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu erledigen, die Gemeinde nach außen zu vertreten und in der Regel die übertragenen Aufgaben und die Weisungsaufgaben wahrzunehmen. In größeren Gemeinden unterstehen den Bürgermeistern Beigeordnete. Alternativ zum Bürgermeister ist das Kollegialorgan des Magistrats denkbar. Ferner sind in manchen Gemeindeordnungen Koordinationsgremien vorgesehen. Bürgerentscheid und Bürgerbegehren ergänzen die Gemeindeverfassung.

e) Aufgaben

aa) Selbstverwaltungsangelegenheiten

Selbstverwaltungsangelegenheiten sind die eigenen Angelegenheiten der Gemeinde dh, derjenigen die sich aus der örtlichen Gemeinschaft ergeben oder sich auf diese beziehen. Es sind diejenigen Interessen und Bedürfnisse, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem die das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen.

bb) Auftragangelegenheiten

Auftragangelegenheiten sind staatliche Aufgaben, die den Gemeinden zur Erledigung übertragen worden sind.

cc) Vergleich

  • Allzuständigkeit vs Zuweisung im Einzelfall durch Gesetzgeber
  • Eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung vs fremdverantwortliche Aufgabenerfüllung
  • Satzungs(erlass)recht vs idR kein Satzungsrecht
  • Interne Zuständigkeitsverteilung nach Gemeinderecht vs Zuständigkeit der Gemeindeverwaltungsorgane ohne Mitwirkung der Gemeindevetretung
  • Rechtsaufsicht vs Fachaufsicht
  • Rechtschutz gegen staatliche Eingriffe nach Verwaltungs- und Verfassungsgericht vs kein gerichtlicher Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Fachaufsicht

dd) Alternative

Alternativ existiert das Modell des einheitlichen Bereichs der Gemeindeaufgaben mit freien Aufgaben, Pflichtaufgaben und Weisungsaufgaben.

f) Staatliche Aufsicht

aa) Rechtskontrolle

Die Gemeinden haben das Recht auf Selbstverwaltung, sind aber an das Gesetz gebunden. Die Einhaltung dieser Gesetzesbindung wird durch die staatliche Aufsicht überwacht und durchgesetzt.

bb) Aufsichtsmittel

Als Aufsichtsmittel stehen dem Staat Informationsrechte, Repressionen (Beanstandungen, Anordnungen, Ersatzvornahmen oder der Bestellung eines Staatskommissars) und präventive Aufsichtsmittel (Genehmigungsvorbehalte, Anzeigenvorbehalte) zur Verfügung.

cc) Aufsichtsbehörden

Aufsichtsbehörden sind die allgemeinen Behörden der Landesverwaltung, also der Landrat, der Regierungspräsident und der Innenminister.

dd) Rechtsschutz

Die Aufsichtsmaßnahmen sind anfechtbare Verwaltungsakte.

g) Landkreis

Der Landkreis ist eine Gebietskörperschaft, welche die überörtlichen, auf die Kreisbevölkerung und das Kreisgebiet bezogenen Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheit wahrnehmen. Dies ist verfassungsrechtlich garantiert.

f) Kommunalkörperschaften uä

Es gibt auch noch kommunale Zweckverbände und innergemeindliche Gliederungen.


Körperschaften des öffentlichen Rechts

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind durch staatliche Hoheitsakte geschaffene, rechtsfähige, mitgliedschaftlich verfasste Organisationen des öffentlichen Rechts, die öffentliche Aufgaben mit idR hoheitlichen Mitteln unter staatlicher Aufsicht wahrnehmen.

Neben den Gemeinden als Gebietskörperschaften gibt es Personalkörperschaften. Auch für sie gilt das Prinzip der Selbstverwaltung und Organisation. Beispiele sind die Kammern, die Sozialversicherungen, die Hochschulen...


Anstalten des öffentlichen Rechts

Nach Mayer ist die öffentliche Anstalt ein Bestand von Mitteln, sächlichen wie persönlichen, welche in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwltung einem besonderen öffentlichen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind.

Der öffentliche Zweck besteht zumeist in Erbringungen von Leistungen an den Bürger; damit gehören die Anstalten dem Bereich der Leistungsverwaltung an. Der Bürger ist Nutzer.


Stiftungen des öffentlichen Rechts

Die Stiftunge ist eine rechtsfähige Organisation zur Verwaltung eines von einem Stifter zweckebundenen übergebenen Bestandes an Vermögenswerten.

Die rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts ist rechtlich verselbstständigt und damit Verwaltungsträger.

Eine Stiftung hat weder Nutzer noch Mitglieder sonder Nutznießer.


Beliehene

Beliehene oder beliehene Unternehmer sind Privatpersonen, denen die Kompetenz zus selbstständigen hoheitlichen Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen übetragen worden ist.


Privatisierung

a) Organisationsprivatisierung

Bei der formellen Privatisierung errichtet der Staat zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Leistungsverwaltung privatrechtliche Organisationen.

b) Erfüllungsprivatisierung

Die funktionale Privatisierung ist die Heranziehung von Privatpersonen oder privaten Institutionen zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben um deren besonderen Kenntnisse zu nutzen.

c) Aufgabenprivatisierung

Die materielle Privatisierung ist der völlige Rückzug des Staates von bestimmten Aufgaben.

d) Vermögensprivatisierung

Sie liegt dann vor, wenn der Staat Vermögensgegenstände, insbesondere Grundstücke und Beteiligungen an Private veräußert.


Verwaltungsvorschriften

Begriff

Verwaltungsvorschriften sind generell-abstrakte Anordnungen einer Behörde an nachgeordnete Behörden oder eines Vorgesetzten am die ihm unterstellten Verwaltungsbediensteten.


Wirkung

a) Rechtschrakter

Die Verwaltungsvorschriften sind rechtliche Regelungen, da sie für Behörden und Bedienstete auf eine Weise verbindlich sind, wie es nur durch das Recht möglich ist.

b) Innenwirkung

Verwaltungsvorschriften betreffen entweder die innere Ordnung einer Behörde oder das sachliche Verwaltungshandeln. Sie beruhen auf der Weisungskompetenz der vorgesetzten Instanz und werden durch die Organisations- und Weisungsbefugnisse der erlassenden Instanz begrenzt. Verwaltungsvorschriften sind demnach dem Innenrecht zuzuordnen, welches lediglich mittelbar Außenwirkung entfaltet. Sie begründen also für den Bürger keine Rechte und Pflichten.

c) Außenwirkung

Verwaltungsvorschriften können mittelbar faktische Außenwirkung erzielen, da sie auch die Umgangsweise der Behörde mit dem Bürger bestimmen. Nach heute herrschender Meinung kann sich der Bürger auf eine begünstigende Verwaltungsvorschrift berufen, wenn sie verletzt wurde. Insofern hat die Außenwirkung von Verwaltungsvorschriften auch rechtliche Relevanz. Unterschiedliche Auffassungen bestehen aber noch über die Begründung und die Art der rechtlichen Außenwirkung.

Weiteres ist diffus: siehe Maurer


Arten'

a) Organisations- und Dienstvorschriften

Diese betreffen die innere Organisation und den Dienstbetrieb der Behörde.

b) Gesetzesauslegende Verwaltungsvorschriften

Auslegungsrichtlinien bestimmen die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen, insbesondere bei Vorliegen unbestimmter Rechtsbegriffe. Dies gewährleistet eine einheitliche Anwendung der Gesetze.

c) Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften

Ermessensrichtlinien bestimmmen, in welcher Weise von dem der Verwaltung eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht werden soll. Sie sollen eine einheitliche Ermessensausübung sicherstellen.

d) Gesetzesvertretende Verwaltungsvorschriften

Diese werden dann erlassen, wenn für bestimmte, normbedürftige Bereichte gesetzliche Regelungen fehlen. Mit der zunehmenden gesetzlichen Durchnormierung auch der Leistungsverwaltung verlieren die Vorschriften an Bedeutung.


Abgrenzungen

a) Geschäftordnung

Geschäftsordnungen sind Regelungen von Kollegialorganen, die die Organisation und den Verfahrensablauf innerhalb dieser Organe betreffen. Sie begründen aber keine heteronome Bindung sondern eine Selbstbindung.

b) Verwaltungsvorschrift

Das Problem der Abgrenzung besteht darin, dass das bisherige Abgrenzungskriterium der Außenwirkung fraglich geworden ist. Ein erstes Indiz ist die Bezeichung der jeweiligen Vorschrift. Verschiedentlich wird auf formale Kriterien abgestellt, insbesondere auf die Notwendigkeit von Ermächtigungsgrundlage, Form und Verkündung. Die hL will die Abgrenzung nach materiellen Kriterien treffen. Maßgebend sind danach die Adressaten, der Inhalt und die Rechtswirkung der jeweiligen Vorschrift. Wenn die Behörde beabsichtigt eine Rechtsverordnung zu erlassen und dies aber aber Formalvorschriften scheiter, kann die Verordnung in eine Verwaltungsvorschrift umgedeutet werden, soweit die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind.


Erlass

a) Ermächtigung

Die Verwaltungsvorschrift bedarf keiner besonderen Ermächtigung sondern beruht auf der Befugnis zur Leitung eines Geschäftsbereichs. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift weitere, nicht nachgeordnete Behörden erreichen soll.

b) Form

Die Verwaltungsvorschrift kann formlos ergehen, sofern nicht besondere Formvorschriften bestehen.

c) Verfahren

Verwaltungsvorschriften können grundsätzlich ohne Beachtung von Verfahrensvorschriften und damit schnell und unkompliziert erlassen werden.

d) Veröffentlichung

Verwaltungsvorschriften brauchen grundsätzlich nur den Behörden, an die sie gerichtet sind, bekanntgegeben zu werden.

Staatshaftungsrecht

Grundlagen

Gegenstand

Das Recht der staatlichen Ersatzleistungen umfasst die verschiedenen Schadensersatz-, Ausgleichs- und Wiederherstellungsansprüche des Bürger bei Beeinträchtigung seiner Rechte durch staatliches Verhalten.

Status Quo und Reform

Das Staatshaftungsrecht ist eine mehrschichtige, unabgestimmte, unübersichtliche und lückenhafte Materie. Ein erste Reform durch ein umfassendes Staatshaftungsgesetz ist am Mangel der Bundeskompetenz gescheitert. Diese wurde 1994 geschaffen.

Verfassung

Das Rechtsstaatsprinzip fordert, dass Rechtsverletzungen möglichst vermieden werden und dass die, wenn sie trotzdem vorkommen, nicht einfach hingenommen, sondern beseitigt und ausgleglichen werden. Dies ergibt sich aus den Art. 20 III, 19 IV und 34 GG. Auch die Grundrechte kommen zur Geltung, da sie nicht auf Abwehr- und Unterlassensansprüche begrenzt sind, sondern auch Beseitigungs- Folgenbeseitigungs- und Schadensersatz- oder Enschädigungsansprüche normieren.


Amtshaftung

Allgemeines

Ein Schwerpunkt des Staatshaftungsrechts bildet die Amtshaftung für rechtswidriges schuldhaftes Verhalten eines Beamten oder eines sonstigen öffentlich Bediensteten im hoheitlichen Bereich. Sie ist in Art. 34 GG und in § 839 BGB geregelt.

Hier sind unterschiedliche Lösungen denkbar. Beamtenhaftung ist die persönliche Haftung des Beamten. Staatshaftung ist die unmittelbare Zurechnung des Fehlverhaltens. Amtshaftung wirkt, indem den Beamten die Haftung trifft, der Staat sie aber übernimmt. Schließlich ist eine kumulative Haftung, welche bestimmt, dass Beamter und Staat nebeneinander haften, denkbar. Das geltende Recht bestimmt für den hoheitlichen Bereich die Amtshaftung und für den privatrechtlichen Bereich die kumulative Haftung.


Anspruchsgrundlage

§ 839 BGB und Art. 34 GG bilden eine einheitliche Anspruchsgrundlage. Sind die Tatbestandsmerkmale des § 839 BGB gegeben, dann trifft bei Vorliegend der Voraussetzungen des Art. 34 GG die Schadensersatzpflicht nicht den Amtswalter, sondern den Staat.


Regressanspruch

Neben der Regelung des Außenverhältnisses zwischen Staat/Beamten und Bürger besteht eine Regelung für das Innenverhältnis, also für die Frage, inwiefern der Staat sich an den für den Schaden verantwortlichen Amtswalter halten kann. Einen solchen Rückgriff erklärt Art. 34 2 GG für zulässig ohne Anspruchsgrundlage zu sein.


Voraussetzungen

a) Ausübung eines öffentlichen Amtes

Das öffentliche Amt ist funktionell als hoheitlicher Tätigkeitsbereich zu verstehen. Fraglich ist, ob auch eine Privatperson, wenn sie aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben herangezogen wird, dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt. Hier soll es auf die Enge der Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und auf das Maß des Enscheidungsspielraumes der Privatperson ankommen.

In Ausübung bedeutet nicht nur bei Gelegenheit.

b) Verletzung einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht

aa) Begriffe

Eine Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn der Amtswalter die sich aus seinem amtlichen Verhältnis zum Staat ergebenden Pflichten verletzt.

Die Amtsverpflichtung löst nur dann eine Schadensersatzüglichtaus, wenn die verletzte Amtspflicht dem Geschädigten gegenüber bestand und dessen Schutz bezweckte. Im konkreten Fall ist daher zu prüfen, ob die Amtspflicht überhaupt Drittwirkung hat, ob der Geschädigte zu dem Kreis der geschützen Personen gehört und ob das konkret betroffene Interesse oder Rechtsgut der in den Schutzbereich einbezogenen Person von der Drittwirkung erfasst wird.

bb) Kasuistik

Maurer, § 26 Rn 20

c) Verschulden

Die Amtshaftung ist Verschuldenshaftung und setzt daher ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Amtswalters voraus.

Eine Objektivierung erfolgt über das sog. Organisationsverschulden, wonach Mängel innherhalb einer Behörde dem Vorgesetzten angelastet werden.

d) Kausalität

Es ist nach der im zivilrecht vorherrschenden Adäquanztheorie die Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für den Schaden zu prüfen.


Haftungsbeschränkungen

Die Haftung wird durch verschiedene Gesetze beschränkt.

a) Haftungsbeschränkungen des § 839 BGB

aa) Subsidaritätsklausel

Diese Klausel besagt, dass der Beamte bei fahrlässigem Verhalten nur subsidiär haftet dh, nur, wenn der Geschädigte nich auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit liegt vor allem dann vor, wenn weitere Personen an dem Schadensfall beteiligt waren, an die sich der Geschädigte halten kann. Diese Klausel steht in der Kritik und wird zunehmend restriktiv angewandt, weil sie ihr ursprüngliche Schutzfunktion für den Beamten verloren hat und Dritte zugunsten des Staates belastet.

bb) Versäumung der Rechtsmittel

Die Haftung entfällt, wenn der Geschädigte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden. Der Schadensersatzanspruch entfällt nur wenn und soweit die Versäumung des Rechtsmittels für den Schaden kausal war.

cc) Spruchrichterprivileg

Dies gehört nicht dem Bereich der Verwaltung sonderm dem der Rechtsprechung an.

b) Einschränkungen der Staatshaftung

Es entfällt nicht die gesamte Amtshaftung, sondern die Staatshaftung ist mit der Folge ausgeschlossen, dass der Beamte nach § 839 BGB persönlich haftet. Einschränkungen sind in verschiedenen Gesetzen normiert. Die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Staatshaftung ist umstritten. Die herschende Meinung bejaht sie mit Hinweis auf die Wendung grundsätzlich in Art. 34 GG. Dem wird das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, der Gleichheitssatz und die Fürsorgepflicht des Dienstherren entgegengehalten.


Verwirklichung des Anspruchs

a) Haftungssubjekt

Haftungssubjekt ist nicht der Staat an sich, sondern der jeweilige Verwaltungsträger, in dessen Dienst der Amtswalter steht. Problematisch ist es, wenn ein Amtswalter Aufgaben eines anderen Verwaltungsträgers wahrnimmt. Hier standen sich die Anstellungstheorie und die Funktionsthorie gegenüber, heute hM ist die vermittelnde Theorie.

b) Schadensersatz

Verjähtung und Umfang des Schadensersatzes richet sich nach den allgemeinen Regeln des BGB.

c) Anspruchkonkurrenzen

§ 839 BGB schließt als lex specialis die Haftung nach Deliktsrecht aus. Alle sonstigen Schadensersatz- und Enschädigungsansprüche können neben dem Amtshaftungsanspruch gelten gemacht werden.

d) Rechtsweg

Über die Amtshaftungsklagen entscheiden die ordentlichen Gerichte, und zwar die Landgerichte in erster Instanz.

e) Prüfungsumfang der Gerichte

Strittig ist, ob die Zivilgerichte die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, auf dessen Erlass der Amtshaftungsanspruch gestützt wird, auch dann noch überprüfen dürfen, wenn der Verwaltungsakt nicht rechtzeitig angefochten wurde und damit bestandskräftig geworden ist.


Sonderfälle

a) Amtshaftung im Bereich der Judikative

Für den Bereich der Rechtssprechung gilt die Sonderregelung des § 839 II BGB, die einerseits zeigt, dass die Beamtenhaftung und damit die Amtshaftung auch für den Bereich der Rechsprechung gilt, andererseits aber die Haftung so stark einengt, dass sie kaum noch zum Zuge kommt.

b) Amtshaftung im Bereich der Rechtsetzung

Die Frage, ob die Amtshaftung auch Rechtsetzungsakte erfasst, wird unterschiedlich beantwortet. Nach Maurer lässt sich feststellen, dass die Amtshaftung an sich auch verfassungswidrige Gesetze und sonstige rechtswidrige Normen umfasst.

c) Amtshaftung zwischen Verwaltungsträgern

Durch schuldhafte Amtspflichtverletzungen eines hoheitlich handelnden Amtswalters kann nicht nur der Bürger oder eine juristische Person des Privatrechts, sondern auch ein anderer Verwaltungsträger, also eine juristische Person des öffentlichen Rechts, geschädigt werden. Fraglich ist ob dies durch das Tatbestandsmerkmal "Dritter" erfasst ist. Dies soll gegeben sein, wenn die Verwaltungsträger formal-rechtlich selbstständig sind und in der Sache nebeneinander oder gar gegenüber stehen

d) Haftung nach Art. 104a GG

Maurer, § 26 Rn 54a


Haftung für rechtswidriges schuldhaftes Verhalten öffentlicher Bediensteter im privatrechtlichen Bereich

Die Amtshaftung beschränkt sich auf den hoheitlichen Bereich. Wenn ein öffentlicher Bediensteter im privatrechtlichen Bereich handelt, dann kommen ausschließlich Haftungsvorschriften des BGB zur Anwendung. Dies gilt für Beschaffungsaufträge der Verwaltungs und durch die erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand. Das verwaltungsprivatrechtliche Handeln der Verwaltungs ist in diesem Zusammenhang umstritten.


Entschädigung für Beeinträchtigungen des Eigentums

Maurer, § 27


Entwicklung und Grundlagen

Entschädigung kommt für alle Eingriffsarten in Betracht.


Aufopferungsanspruch

Grundgedanke

Der Grundgedanke des Rechtsinstituts ist, dass bei einem Konflikt zwischen dem Allgemeininteresse und einem Individualrecht das letztere weichen, der Rechtsverlust aber entschädigt werden muss.

Rechtsgrundlage

Der Aufopferungsanspruch ist Gewohnheitsrecht mit Verfassungsrang - er kann durch den Gesetzgeber ausgestaltet und begrenzt aber nicht abgeschafft werden.

Anwendungsbereich

Gegenstand des Aufopferungsanspruches sind nicht vermögenswerte Rechte, insbesondere Leben, Gesundheit und Freiheit.

Der Aufopferungsanspruch tritt hinter kodifizierte Konkretisierungen und auch solchen Ansprüchen zurück, welche keine Konketisierung sind aber im Einzelfalle einen Schadensausgleich gewähren.


Voraussetzungen

a) Hoheitlicher Eingriff

Der Eingriff braucht nicht gezielt zu sein; es genügt die unmittelbare Beeinträchtigung eines Rechts durch eine hoheitliche Maßnahme. Ein Eingriff ist zu verneinen, wenn sich der Betroffene freiwillig oder selbstverschuldet in eine gewisse Gefahrensituation begibt.

b) Nicht vermögenswerte Rechte

c) Sonderopfer

Das Sonderopfer ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene im Vergleich zu anderen ungleich belastet wird, wenn er also eine anderen nicht zugemutete, die allgemeine Opfergrenze überschreitende Belastung hinnehmen muss.


Entschädigung

Die Entschädigung erfasst nur den Vermögensschaden, der durch den Eingriff in die nicht vermögenswerten Rechte entstanden ist, nicht aber den immateriellen Schaden.


Schadensersatzansprüche aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen

Begriff

Verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse sind öffentlich-rechtliche Rechsbeziehungen zwischen der Verwaltung und dem Bürger, die nach Struktur und Gegenstand den bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnissen vergleichbar sind.

Beispiele sind die Leistungs- und Benutzungsverhältnisse im Bereich der Daseinsvorsorge, etwa die Lieferung von Wasser durch die Gemeinde.

Der Begriff wurde von der Rechtsprechung entwickelt und ist somit Richterrecht. Dies führt einerseits zu einer Ausdehnung der Staatshaftung durch die Rechtsprechung und andererseits - noch problematischer - zur Begründung von Ansprüchen gegen den Bürger gegen den Gesetzesvorbehalt. Beides wird damit begründet, dass es der Verwaltung zumeist frei steht welche Organisationsform es wählt und durch die freie Wahl Bürger nicht einfach schlechter gestellt werden darf bzw nicht schlechter gestellt wird.


Haftungsvorschriften

Das verwaltungsrechtliche Schuldverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis und bestimmt sich daher nach öffentlichem Recht. Soweit öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften fehlen und die Eigenart des jeweiligen Rechtsverhältnisses dies zulässt, sind die schuldrechtlichen Bestimmungen des BGB sinngemäß heranzuziehen. Sei es im Wege der Analogie, sei es als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze.


Haftungsbeschränkungen

Fraglich ist, ob er vertragliche Haftungsbeschränkungen auch über den Weg der einseitigen Satzung bestimmbar sind. Das soll unter bestimmten Bedingungen zulässig sein.


Verhältnis zur Amtshaftung

Wie die Haftung aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung kann die Amtshaftung neben der Haftung aus dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhätlnis geltend gemacht werden.


Rechtsweg

Der Rechtsweg ist umstritten. Der BGH sieht mit dem Wortlaut des § 40 II VwGO den ordentlichen Rechtsweg als gegeben an soweit das verwaltungsrechtliche Schuldverhältnis nicht auf Verwaltungsvertrag beruht.


Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag

Maurer, § 29 Rn 10 ff.


Gefährdungshaftung

Allgemeine Gefährdungshaftung

Die Gefährdungshaftung knüpft an typische Gefahrensituation an und begründet für denjenigen, der die Gefahrensituation geschaffen hat, eine verschuldensunabhängige Haftung hinsichtlich der sich daraus ergebenden Schädigungen. Sie ist spezialgesetzlich für die Unterhaltung oder den Betrieb bestimmter gefährlicher Sachen vorgesehen. Die Gefährdungshaftung trifft in diesen gesetzlich geregelten Fällen jeden Inhaber einer solchen Sache, also auch den Staat.


Öffentlich-rechtliche Gefährdungshaftung

Forsthoff sieht die Notwendigkeit einer solchen Haftung, die hL sieht die entsprechenden Fallgruppen aber durch die Amtshaftung und die Aufopferungsansprüche gedeckt.


Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

Grundlagen

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist auf die Rückgewährung rechtsgrundlos erlangter Leistungen gerichtet. Der Erstattungsanspruch stellt ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Rechtsinstitut dar. In der Struktur ähnelt er aber den Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung. Das Rechtsinstitut ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der den Ausgleich einer mit dem Recht nicht mehr übereinstimmenden Vermögenslage fordert.


Voraussetzungen

a) Vermögensverschiebung

b) Fehlender Rechtsgrund

Rechtsgrund kann insbesondere ein Verwaltungsakt sein.

c) Wegfall der Bereicherung

Die Frage, ob dem Erstattungsanspruch - entsprechend § 818 III BGB - der Wegfall der Bereichetung entgegengehalten werden kann, ist strittig.

Maurer, § 29 Rn 25 ff.


Sozialstaatlich motivierte Entschädigungsansprüche

Es werden aus sozialen Gründen Enschädigungen gewährt, welche über eine Konketisierung der allgemeinen Enteignungs- und Aufopferungsansprüche hinausgehen.

  • Entschädigung für polizeirechtliche Störer
  • Entschädigung nach § 2 I SGB VII

Beispielsweise sind Entschädigungen für Entwicklungshelfer, Blutspender, Zeugen, Schüler vorgesehen.

  • Entschädigung für Opfer von Gewalttaten


Plangewährleistungsanspruch

Der Plangewährleistungsanspruch zielt primär nicht auf Entschädigung, sondern auf den generellen Planfortbestand, auf Planbefolgung oder auf Übergangsregelungen und Anpassungshilfen bei Planänderungen. Eine Entschädigung kommt subsidiär in Betracht. Ob und wie sich der Anspruch begünden lässt ist umstritten.


Staatshaftungsgesetz in den neuen Ländern

Das Staatshaftungsgesetz der DDR besteht modifiziert fort ist aber in der Rechtspraxis ohne große Bedeutung.


Folgenbeseitigungsanspruch

Begriff

Der Folgenbeseitigungsanspruch ist Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch, sondern ein Wiederherstellungsanspruch. Er zielt auf die Beseitigung der tatsächlichen Folgen eines rechtswidrigen Eingriffs bzw auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch den rechtswirdrigen Eingriff veränderten Zustand.


'Begründung

Begründet wird der Folgenbeseitigungsanspruch mit einer Analogie zu §§ 1004, 12, 862 BGB, dem Gebot der Gerechtigkeit, dem Rechtsstaatprinzip, dem Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes, die Freiheitsrechte und die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG. Es setzt sich die Meinung durch, dass er sich aus dem jeweiligen Grundrecht ergibt.


Tatbestand

Der Anspruch setzt voraus, dass durch hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswirdriger Zustand geschaffen wurde und dieser Zustand noch andauert.


Grenzen

Der Folgenbeseitigungsanspruch ist gewissen Grenzen unterworfen. Die Wiederherstellung muss für die Verwaltung möglich, rechtlich zulässig und zumutbar sein. Der Folgenbeseitigungsanspruch entfällt, wenn der rechtswidrige Zustand inzwischen legalisiert worden ist. Der Folgenbeseitigungsanspruch erfasst nur die unmittelbaren Folgen eines Eingriffs.


Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Dieser Anspruch wurde von der Sozialgerichtsbarkeit normiert und soll greifen, wenn behördliche Pflichten im Sozialleistungsverhältnis, insbesondere die Verletzung von Beratungs- und Betreuungspflichten, verletzt wurden.


Haftung für Verstöße gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht

Haftung der Europäischen Gemeinschaft

Die EG muss sich die Rechtsverletzungen ihrer Organe und Bediensteten zurechnen lassen und deshalb für sie einstehen.

Haftung der Mitgliedsstaaten

Der EGV enthält keine ausdrücklichen Regelung für den Fall, dass Organe oder Bedienstete der Mitgliedsstaaten gegen unmittelbar verbindliche Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verstoßen. Es liegt nahe hier auf die jeweilige nationale Staatshaftung zurückzugreifen. Das deutsche Haftungsrecht wird jedoch auch hier durch das Gemeinschaftsrecht überlager und modifiziert.

Verwaltungsprozess

Rechtsgrundlage

Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt. Dort sind insbesondere die Voraussetzungen der Zulässigkeit und Begründetheit geregelt.


Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

Begriff

Für sämtliche Klagen gelten allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten nur für bestimmte Klagearten.

Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

Der Verwaltungsrechtsweg muss eröffnet sein.

a) Aufdrängende Sonderzuweisungen

§ 40 I VwGO bestimmt allgemein, unter welchen Voraussetzungen eröffnet ist. Daneben gelten spezielle Vorschriften, welche den Verwaltungsrechtsweg unabhängig von der Norm bestimmen.

b) Allgemeine Rechtswegbestimmung (§ 40 I VwGO)

aa) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Der Verwaltungsrechtsweg ist nur für Streitigkeiten auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts eröffnet. Die Abgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Recht ist umstritten (s.o.)

bb) Nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit

Nach der Formel der doppelten Verfassungsumittelbarkeit liegt eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor, wenn die Streitbeteiligten unmittelbar am Verfassungsleben teilnehmen und wenn es im Kern um die Anwendung und Auslegung von Verfassungsrecht geht.

Unmittelbar am Verfassungsleben nehmen nur solche Beteiligte teil, die ihre rechtliche Existenz direkt aus dem Verfassungsrecht ableiten. Treten Bürger als Kläger oder Beklagte auf, kann im Regelfall nicht von einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit ausgegangen werden.

cc) Keine anderweitige gesetzliche Zuweisung

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art können durch Bundes- oder Landesgesetz auch Gerichten, die nicht zur Verwaltungsgerichtsbarkeit gehören, zugewiesen werden (abdrängende Sonderzuweisung).

c) Gerichtszuständigkeiten

aa) Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit betrifft die Frage, welches Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Rechtsstreit in erster Instanz zu entscheiden hat. Gemäß § 45 VwGO ist dies grundsätzlich das Verwaltungsgericht. Die §§ 47 und 50 VwGO normieren Ausnahmen.

bb) Örtliche Zuständigkeit

§ 52 VwGO bestimmt, welches von den verschiedenen Verwaltungsgerichten, die für einen bestimmten Rechtsstreit sachlich zuständig sind, letztlich entscheidet.


Richtiger Beklagter

§ 78 VwGO bestimmt, gegen wen die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zu richtet ist. § 61 VwGO ist insoweit nicht einschlägig, da diese Norm nur regelt, wer generell Kläger und Beklagter im Verwaltungsprozess sein kann. Die nähere rechtliche Einordnung von § 78 VwGO ist allerdings umstritten. Die herrschende Lehre und die Rechtsprechung sehen in § 78 I Nr 1 VwGO eine Passivlegitimation. Passivlegitimiert ist derjenige, gegen den sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch richtet. Die Passivlegitimation ist somit eine Frage der Begründetheit. Nach Ansicht einer Mindermeinung in der Literatur regelt § 78I Nr 1 VwGO die passive Prozessführungsbefugnis und damit eine Zulässigkeitsvoraussetzung.

Auf Klagen und andere Rechtsbehelfe, die sich gegen Verwaltungsakte oder den Nichterlass von Verwaltungsakten richten ist die Norm analog anwendbar.


Beteiligungsfähigkeit

§ 63 VwGO bestimmt, wer tatsächlich am gerichtlichen Verfahren beteiligt ist. Das sind vor allem der Kläger und der Beklagte.

§ 61 VwGO bestimmt ob die tatsächlich Beteiligten auch rechtlich beteiligt sein dürfen. Nach § 61 Nr 1, 1. Alt. VwGO sind alle natürlichen Personen, also auch Minderjährige und Geschäftsunfähige beteiligtenfähig. Nach § 61 Nr 1, 2. Alt. VwGO sind alle juristischen Personen beteiligtenfähig.


Prozessfähigkeit und Prozessvertretung

Prozessfähigkeit ist die rechtliche Fähigkeit, selbst oder durch einen Bevollmächtigten wirksam Prozesshandlungen vorzunehmen. Wer nicht selbst prozessfähig ist, muss sich vertreten lassen. Fehlt es an einer Vetretung ist die Klage unzulässig.


Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Es ist zwar ein ungeschriebener, aber allgemeiner Grundsatz des gesamten Prozessrechts, dass die Inanspruchnahme der Gerichte nur dann zulässig ist, wenn der Kläger hieran ein von der Rechtsordnung anzuerkennendes Interesse hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Kläger sein Ziel einfacher als durch Klageerhebung erreichen könnte, die Klage sinnlos ist, die Klage rechtsmißbräuchlich ist oder der Kläger sein dem Grunde nach bestehendes Klagerecht durch Unterlassen verwirkt hat.

Die Anfechtungsklage (§ 42 VwGO)

Die Klage begehrt die Aufhebung eines Verwaltungsaktes.

Besondere Zulässigkeitsvoraussetzung

a) Statthaftigkeit

Statthaftigkeit einer Klage meint, dass die konkrete Klage von ihrem Wesen her überhaupt passt, dass also das vom Kläger angestrebte Ziel gerade mit der in Rede stehenden Klage erreicht werden kann.

b) Klagebefugnis

Der Kläger muss geltend machen, durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 VwGO). Zudem muss die Rechtsverletzung tatsächlich möglich erscheinen. Hier ist die Adressatentheorie hilfreich. Nach ihr ist ein Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes in der Regel möglicherweise in eigenen Rechten verletzt.

c) Vorverfahren

aa) Allgemeines

Es muss ein Vorferfahren gem. §§ 68ff. VwGO ordnungsgemäß, aber erfolglos durchgeführt worden sein. Weil das Vorferfahren mit der Erhebung des Widerspruchs zu laufen beginnt wird es auch als Widerspruchsverfahren. Dieses ist ein Verwaltungsverfahren, das VwVfG komm gemäß § 79 HS 2 VwVfG neben der VwGO nur subsidiär zur Anwendung, da das Vorferfahren ein förmlicher Rechtsbehelf ist.

bb) Zulässigkeit des Widerspruchs

  • Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs analog § 40 I VwGO

Ein Widerspruch ist analog § 40 I VwGO nur zulässig, wenn der nachfolgende Prozess eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art wäre und keine abdrängende gesetzliche Zuweisung bestünde.

  • Statthaftigkeit des Widerspruchs

Ein Widerspruch ist in der Regel nur statthaft, wenn er sich gegen einen Verwaltungsakt richtet. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der der letzten behördlichen Entscheidung über den Widerspruch.

  • Widerspruchsbefugnis

Der Widerspruchsführer muss analog § 42 II VwGO widerspruchsbefugt sein.

  • Beteiligungsfähigkeit

Die Beteiligungsfähigkeit im Vorferfahren richtet sich nicht nach § 61 VwGO analog, sondern nach § 11 VwVfG.

  • Handlungsfähigkeit

Der Widerspruchsführer muss handlungsfähig nach § 12 VwVfG sein.

  • Widerspruchsfrist

Für die Widerspruchseinlegung gilt nach § 70 I VwGO eine Monatsfrist. Die Monatsfrist beginnt zu laufen, wenn der Verwaltungsakt eine schriftliche und ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Ansonsten gilt eine Jahresfrist (§§ 70 II, 58 I, II VwGO).

  • Zuständige Behörde

Der Widerspruchsbescheid kann entweder bei der Ausgangsbehörde (§ 70 I 1 VwGO) oder bei der Widerspruchsbehörde (§ 70 I 2 VwGO; § 73 I 2 VwGO) eingelegt werden.

cc) Begründetheit des Widerspruchs

Der Anfechtungswiderspruch ist analog § 113 I 1 VwGO begründet, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der Verpflichtungswiderspruch ist analog § 113 V 1 VwGO begründet, wenn der Widerspruchführer einen Rechtsanspruch auf Erlass des beantragten Widerspruch hat.

d) Klagefrist

Gemäß § 74 I VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist ein Vorferfahren entbehrlich, muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, und zwar gegenüber dem Kläger, erhoben werden.


Begründetheit

Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn der angeochtene Verwaltungsakt tatsächlich rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 I 1 VwGO).


Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO)

Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen

a) Statthaftigkeit

Es wird die Verpflichtungsklage in die Versagungsgegenklage und die Untätigkeitsklage unterteilt. Eine Versagungsgegenklage ist gegeben, wenn eine Behörde den Erlass des beantragten Verwaltungsaktes ausdrücklich abgelehnt hat (Alt. 1). Damit richtet sich die Klage gegen die antragsablehnende Enscheidung der Behörde. Von einer Untätigkeitsklage spricht man, wenn der Kläger bei der Behörde den Erlass des Verwaltungsaktes zwar beantragt hat, die Behörde aber - ohne den Antrag abzulehnen - untätig geblieben ist. Damit richtet sich die Klage auf ein Entscheidung der Behörde.

b) Klagebefugnis

Die Verpflichtungsklage ist nur zulässig, ewnn der Kläger (substantiiert) geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 II VwGO). Dies bedeutet also, dass der Anspruch auf Erlass geltend gemacht werden muss.

c) Vorferfahren

Widerspruch ist gegen die antragsablehnende Behördenentscheidung einzulegen.

d) Klagefrist

Gemäß § 74 II VwGO gilt auch für die Verpflichtungsklage die Monatsfrist des § 74 I VwGO. Ist nach § 68 I 2 VwGo kein Vorferfahren erforderlich, beginnt die Monatsfrist mit Bekanntgabe der antragsablehnenden Behördenentscheidung zu laufen.


Begründetheit

Die Verpflichtungsklage ist begründet, wenn der Kläger tatsächlich einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsaktes hat (§ 113 V 1 VwGO).


Allgemeine Leistungsklage

Besondere Zulässigkeitsvoraussetzung

a) Statthaftigkeit

Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn der Kläger eine Handlung begehrt, die nicht im Erlass eines Verwaltungsakts besteht, oder wenn er die Unterlassung von Handlungen begehrt. Stets ist zu prüfen, ob die Vornahme der begehrten Handlung den Erlass eines Verwaltungsaktes voraussetzt. Ist dies der Fall, ist die Verpflichtungsklage statthaft.

b) Klagebefugnis

Die Klagebefugnis bestimmt sich nach § 42 II VwGO. Demnach ist sie gegeben, wenn der Kläger möglicherweise einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat.

Begründetheit

Die allgemeine Leistungsklage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Leistung oder Unterlassung hat (§ 113 V VWGO analog).


Feststellungsklage (§ 43 VwGO)

Besondere Zulässigkeitsvoraussetzung

a) Statthaftigkeit

Die Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO ist statthaft, wenn sie auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist oder wenn sie auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts gerichtet ist.

Rechtsverhältnis idS ist definiert als die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts sich ergebenden rechtlichen Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, aufgrund deren Streit darüber besteht, was eine der beteiligten Personen tun muss, kann, darf oder nicht tun muss.

b) Subsidarität

Gemäß § 43 II 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.

Gestaltungsklage idS ist die Anfechtungsklage, Leistungsklage ist die Verpflichtungsklage und die allgemeine Leistungsklage.

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG gilt § 43 II 1 generell nicht, wenn sich die Festellungsklage gegen einen Träger öffentlicher Gewalt richtet. Es wird das Argument angeführt, dass die Träger der öffentlichen Gewalt an (unvollstreckbare) Festellungsklagen halten würden. Dem wird von Teilen der Literatur entgegengehalten, dass viele Beispiele es belegen, dass sich Träger öffentlicher Gewalt nicht notwendig in diesem Sinne verhalten und das einer restriktiven Anwendung der Norm auch der klare und eindeutige Wortlaut entgegenstehe.

c) Festellungsinteresse

Der Kläger muss ein berechtigtes Interesse an der baldigen Festellung haben (§ 43 I VwGO). In Betracht kommen ein wirtschaftliches (Festellung über Bewertung eines Dienstpostens für Gehalt), ein rechtliches (Festellung über die Kammermitliedschaft) und ein ideelles Interesse (Festellung über die Rechtmäßigkeit polizielicher Gewalt bei einer Demo). Das Interesse an einer baldigen Festellung ist gegeben, wenn die gerichtliche Beantwortung der in Rede stehenden Rechtsfrage jetzt erforderlich ist.


Begründetheit

Die Festellungsklage ist begründet, wenn die umstrittene Rechtsfrage im Sinne des Klägers zu enscheiden ist.


Normenkontrolle nach § 47 VwGO

Allgemeines

Über die Gültigkeit bestimmter Rechtsvorschriften enscheiden die Oberverwaltungsgerichte bzw die Verwaltungsgerichtshöfe.

Die Normenkontrolle nach § 47 VwGO wird nicht als Klage bezeichnet, da sie durch einen Antrag eingeleitet wird. In materieller Hinsicht steht sie einer Klage in Nichts nach.


Besondere Zulässigkeitsvoraussetzung

a) Rechtsweg

Wird eine Rechtsvorschrift angegriffen, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn sich aus der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift Rechtsstreitigkeiten ergeben, die im Wege des Verwaltungsrechtsweges auszutragen sind. Wird ein formelles Gesetz angegriffen, handelt es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, für die der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist.

b) Statthaftigkeit

Der Normenkontrollantrag ist statthaft in den Fällen des § 47 I Nr 1 VwGO und gegen andere im Rang unter den Landesgesetz stehende Rechsvorschrift, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Ausnahmsweise kann auch ein formelles Landesgesetz angegriffen werden, beispielsweise wenn es untergesetzliches Landesrecht ändert.

b) Antragsteller

Antragsteller kann auch jede Behörde sein.

c) Antragsgegner

Der Antrag ist gegen den Verwaltungsträger zu richten, welcher die angegriffene Rechtsvorschrift erlassen hat.

d) Antragsbefugnis

Eine natürliche oder juristische Person ist antragsbefugt, wenn sie in eigenen Rechten verletzt ist oder in absehbarer Zeit verletzt sein wird, auch durch Vollzug.

Eine Behörde ist antragsbefugt, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift möglicherweise rechtswidrig ist und den von der Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beachten ist.

e) Frist

Der Normenkontrollantrag muss gemäß § 47 II 1 VwGO innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe der Rechtsvorschrift gestellt werden.

Rechtsschutzbedürfnis

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antragsteller die Ungültigerklärung auf einfachere Weise als durch die Inanspruchnahme des OVG erreichen kann.


Begründetheit

Der Antrag ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift tatsächlich ungültig oder zumindest unanwendbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn sie gegen höherrangiges Recht verstößt.


Fortsetzungsfeststellungsklage

Begriff

Ficht ein Bürger einen Verwaltungsakt an und wird dieser Verwaltungsakt während des Prozesses unwirksam, wird die Anfechtungsklage unzulässig, weil kein aufhebbarer Verwaltungsakt mehr vorliegt. Häufig hat der Kläger aber ein Interesse daran, dass das Gericht feststellt, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war. Diesem Interesse trägt § 113 I 4 VwGO Rechnung. Er ordnet an, dass das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellt. Die entsprechende Klage wird Fortsetzungsfeststellungsklage genannt.


Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen

a) Statthaftigkeit

Statthaft ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 I 4 VwGO, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt nach Erhebung der Anfechtungsklage erledigt hat. Ein Verwaltungsakt hat sich erledigt, wenn die mit ihm verbundene Beschwer weggefalle ist.

b) Klagebefugnis

Weil die Fortsetzungsfeststellungsklage die ursprünglich statthafte Anfechtungsklage fortsetzen soll, ist sie nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, dass der erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei und ihn in seinen Rechten verletzt habe (§ 42 II VwGO).

c) Festellungsinteresse

§ 113 I 4 VwGO verlangt ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Rechtswidrigkeitsfeststellung. Dieses ist jedenfalls dann gegeben, wenn Wiederholungsgefahr oder ein Rehabilitationsinteresse besteht, wenn der Kläger eine Amtshaftungs- oder Entschädigungsklage vorbereitet oder ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorlag.

d) Vorferfahren

Die Frage nach dem Vorferfahren ist umstritten. Nach Detterbeck gilt: Hat sich der Verwaltungsakt ider das Verpflichtungsbegehren in offener Widerspruchsfrist erledigt - war also im Zeitpunkt der Erledigung ein Widerspruch zuässig - ist kein Vorferfahren mehr durchzuführen. Hat sich der Verwaltungsakt nach Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt, ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage nur zulässig, wenn er vor der Erledigung fristgemäß Widerspruch eingelegt wurde. Bei der Berechnung ist § 70 II iVm § 58 VwGO zu beachten.

e) Klagefrist

Die Frage nach der Klagefrist ist umstritten. Nach Detterbeck gilt: Für die Fortsetzungsfeststellungsklage gegen noch nicht bestandskräftige Verwaltungsakte gilt keine Klagefrist. Ebenso verhält es sich, wenn ein Verpflichtungsbegehren im Zeitpunkt seiner Erledigung mit ordentlichen Rechtsbehelfen noch in zulässiger Weise hätte verfolgt werden müssen.


Begründetheit

In der Anfechtungssituation ist die Fortsetzungsfeststellungsklage begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzte.

In der Verpflichtungssituation ist die Fortsetzungsfeststellungsklage begründet, wenn die behördliche Antragsablehnung rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzte bzw wenn die Untätigkeit der Behörde rechtwidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzte.


Klage sui generis

Nach einer Enscheidung des BVerwG sind die in der VwGO genannten oder zumindest vorausgesetzten Klagearten abschließend. Nach der hL müssen die Verwaltungsgerichte zumindest dann eine Klage sui generis zur Verfügung stellen, wenn keine andere Klageart statthafte ist. Dies sei eine zwingende Folge aus § 19 IV GG und § 40 VwGO.


Normenerlassklage

Begriff

Ein Bürger kann auf Erlass einer bestimmten Rechtsvorschrift oder auf Ergänzung einer bestehenden Rechtsvorschrift klagen. Beispiel ist ein promotionswilliger Student, welcher auf den Erlass einer Promotionsordnung klagt.

Es geht hier nicht um formelle Gesetze, denn dann wäre eine verfassungrechtliche Streitigkeit gegeben.

Es stehen dem Bürger nach einer Mindermeinung der Normenkontrollantrag analog § 47 VwGO zu, eine Festellungsklage nach § 43 VwGO, welche allerdings subsidär gegen eine nach hL ebenfalls mögliche allgemeine Leistungklage ist.


Vorbeugender Rechtsschutz

Besondere Zulässigkeitsvoraussetzung

a) Statthaftigkeit

Wendet sich der Kläger gegen zukünftiges Verwaltungshandeln, steht vorbeugender Rechtsschutz in Rede. Vor allem ist hier eine vorbeugende Unterlassenklage als Sonderform der allgemeinen Leistungklage statthaft.

b) Klagebefugnis

Im Falle einer vorbeugenden Unterlassensklage gilt § 42 II VwGO wie bei jeder allgemeinen Leistungklage analog. Der Kläger ist klagebefugt, wenn die Möglichkeit besteht, dass das in Rede stehende künftige Verhalten des Beklagten rechwidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

c) Besonderes Rechtsschutzbedürfnis

Die VwGO geht im Prinzip von der Gewährung nur repressiven Rechtsschutzes aus. Die Gewährung des präventiven Rechtsschutzes ist eine Ausnahme. Ein Bedürfnis besteht, wenn eine Begehungs- bzw Wiederholungsgefahr gegeben ist und wenn die Verweisung auf den repressiven Rechtschutz unzumutbar ist.


Begründetheit

Die vorbeugende Unterlassensklage ist begründet, wenn die in Rede stehende zukünftige Handlung rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt wäre.


Verwaltungsrechtliche Organklagen

Begriff

Früher wurde mit der Impermeabilitätstheorie ein Organstreit innherhalb der Verwaltung als unzulässiger Insichprozess abgelehnt. Heute wird er anerkannt. Es wird zwischen einem Interorganstreit zwischen verschiedenen Organen und einem Intragorganstreit innerhalb eines Organs zwischen dem Organ und einem Organteil unterschieden.


Klageart

Die verwaltungsrechtliche Organklage ist keine besondere Klageart. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist nur statthaft, wenn das klagende Organ oder Organteil einen Verwaltungsalt angreift bzw den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt. Es ist die allgemeine Leistungklage statthaft, wenn eine Handlung verlangt wird, die kein Verwaltungsakt ist, oder ein Unterlassen verlangt wird. Statthaft ist die Festellungsklage, wenn gerichtlich die Unwirksamkeit von Beschlüssen den Beklagten, die Zulässigkeit eines Bestimmten Verhaltens des Beklagten oder die Verletzung eigener organschaftlicher Rechte durch ein Verhalten des Beklagten festegestellt werden soll.


Klagebefugnis

In analoger Anwendung von § 42 II VwGO auf verwaltungsrechtliche Organklagen in Gestalt allgemeiner Leistungs- oder Festellungsklagen muss das klagende Organ in seinen Kompetenzen oder Befugnissen getroffen sein. Ein Verstoß gegen objektives Recht oder Kompetenzen eines anderen Organs oder Organteils genügen nicht.


Richtiger Beklagter

Es gelten weder § 78 I Nr. 1 VwGO noch das Rechtsträgerprinzip analog. Die Klage muss gegen das Organ(-teil) gerichtet sein, gegenüber dem das vom Kläger behauptete Organrecht bestehen soll.


Beteiligungs- und Prozessfähigkeit

Organe sind unumstritten Beteiligungsfähig. Umstritten ist aber nach welcher Vorschrift.


Vorläufiger Rechtsschutz

Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens.

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