§ 139 BGB

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Teilnichtigkeit

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.



Wirkung

Regel ist die Nichtigkeit des Ganzen, Wirksamkeit eines Teiles die Ausnahme.


Voraussetzungen

  • Einheitlichkeit des Rechtsgeschäfts

Indikator ist hier die Einheit des Zustandekommens. Der Parteiwillen kann aber etwas anderes ergeben, wenn beispielsweise mehrere Geschäfte miteinander stehen und fallen sollen.

Der notwendig hypothetische Parteiwille wird nicht normativ-objektiv sondern natürlich ausgelegt.

  • Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts
  • Nichtigkeit eines Teiles


salvatorische Klauseln

Solche Klauseln kehren das Regel-Ausnahme-Verhältnis um.

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