Metaphysik

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Rechtswissenschaft

Definition: Die Rechtswissenschaft ist die Wissenschaft vom Recht welche sich in Metaphysik, Dogmatik und einige Grenzwissenschaften gliedert.

Die Notwendigkeit der dogmatischen Rechtswissenschaft besteht in der Systematisierung und Vereinheitlichung des bestehenden Rechts zum Zwecke der Vergleichbarkeit der Rechtssprechung und der Erarbeitung effizienter Regelungsmechanismen um "handwerkliche" Fehler der Rechtssetzung zu vermeiden.

Da jeder Fall entschieden werden muss, ist die Rechtswissenschaft notwendig von Pragmatismus geprägt. Das zeigt sich u.a. darin, dass Definitionen mit Vorliebe enummerativ, negativ oder fallgruppenartig vorgenommen werden.


Gegenstand

Recht

Definition: Das Recht ist ein dynamisches, einheitliches und gültiges Normensystem, dass das äußere Verhalten der Menschen regelt.

Das Recht gibt Prinzipien, welche der bewertenden Abwägung engegengesetzter Interessen, insbesondere dem individuellen (Gerechtigkeit) und dem kollektiven (Effizienz und Rechtssicherheit) Wohl, dienen. Diesen Eckpunkten des Wertedreiecks sind die Prinzipien der jeweiligen Rechtsgebiete zuzuordnen. Allgemein ist das Prinzip der Effizienz zu konkretisieren in den Werten der genauen Abgrenzung der Tatbestände, der Prozessökonomie, der Vermediung zufälliger Ergebnisse, des Leerlaufens und des Mißbrauchs.

Das Recht wirkt indem es definiert was inwiefern Gut, Subjekt, Objekt, Verhältnis und Handlung im Rechtssinne ist.

Voraussetzung

Voraussetzung des Rechts ist einerseits eine staatlich organisierte Macht die auf rechtlich geregelte Weise Recht setzt, spricht und durchsetzt. Andernseits ist eine zumindest prinzipielle Anerkennung durch die Normadressaten notwendig.

Moral

Recht und Moral unterscheiden sich insbesondere darin, dass Recht durch legitimen Zwang durchgesetzt werden kann und lediglich am äußeren Verhalten ansetzt.

Das deutschen Recht steht in einer engen Verbindung zur geltenden Moral, indem ganze Rechtsgebiete Generalklauseln untergeordnet sind. Dies ist in einer komplexen Gesellschaft notwendig, da einerseits Unkenntnis vor Strafe nicht schützt und andernseits das Recht hochkompliziert ist.

Naturrechtliche Theorien gehen von einer Übereinstimmung von Moral und Recht aus. (u.a. Habermas). Rechtspositivistische Theorien bestreiten einen solchen Zusammenhang. Insofern eine Norm verfahrensgerecht entstanden ist, ist sie auch dann Recht wenn sie der Gerechtigkeit offensichtlich widerspricht. (u.a. Luhman, Kelsen, Hart) Der Positivismus macht im Gegensatz zum Naturrecht die Geltung des Rechts also von seiner Wirksamkeit abhängig.

Funktionen

  • Kalkulierbarkeit des Verhaltens
  • Konfliktvorbeugung durch General- und Spezialprävention
  • Konfliktlösung
  • Schutz
  • Vergeltung

Dogmatik

Die Dogmatik ist die Aufstellung ungeschriebener Regeln der Rechtsanwendung durch Lehre und Rechtssprechung.


Norm

Normen unterteilen sich in Prinzipien, Rechte und Regeln.

Prinzipien d.h. Generalklauseln sind eine Möglichkeit der Einzefallgerechtigkeit und der Rechtsentwickulung. Ihre Auslegung ist besonders Anspruchsvoll.

Rechte bezeichen einen Inhaber (universale und partikulare R.), einen Adressaten (generelle und spezielle R.) und eine Form (Ansprüche, Freiheiten, Kompetenzen und Immunitäten)

Regeln entsprechen folgendem Schema:

Wenn der deskriptive Tatbestand gegeben ist, dann soll sich die präskriptive Rechtsfolge verwirklichen.

Es gibt das deskriptive Tatbestandsmerkmal ("Sache", "beweglich"; Verweis auf Wirklichkeit) und den normativen Tatbestandsmerkmal ("fremd"; Verweis auf BGB).

Rechtsfolge kann eine Berechtigung, eine Verpflichtung oder eine Risikozuweisung sein. Möglicherweise kann man auch Rechte als Rechtsfolgen auffassen (Wenn Mensch dann Recht auf Freiheit).

Regeln können nach ihrem Adressaten in individuelle und allgemeine Regeln unterschieden werden und nach ihrer Wirksamkeit in bedingte und unbedingte Regeln.

Es gibt u.a. folgende Regeltypen:

  • Verhaltensregel (Gebot, Verbot, Erlaubnis)
  • Sanktionsregel (Strafnorm)
  • Aufgabenregel (Finalnorm, Zweckprogramm)
  • Ermächtigungsregel (Kompentenz-/Delegationsnorm)
  • Komparativregel (Ermessens-/Maßstabregel)

Es gibt materielle Normen, welche das Recht als solches ordnen und es gibt formelle Normen, welche der Durchsetzung materieller Normen dienen.

Es gibt nachgiebige Normen (ius dispositivum), welche nur gelten wenn(etwa in einem Vertrag) nichts Gegenteiliges festgelegt ist und es gibt zwingende Normen (ius cogens). Die Unterscheidung ist im Gesetz nicht immer explizit. (Gilt dies nur im Vertragrecht?)


Quelle

1. Gesetz

2. Urteil

3. Gewohnheit

4. Allgemeiner Rechtsgedanke

5. Vertrag

Verträge sind als Rechtquelle umstritten. Es gilt alledings: pacta sunt servanda. Sind nicht allgemein Rechtsgeschäfte eine Rechtsquelle?


Rechtsquellen können rechtstheoretisch in Rechtserzeugungsquellen, Rechtsertungsquellen und Rechtserkenntnisquellen unterschieden werden. (HdBdStR III, § 61 Rn. 1)


Rechtsgut

Definition: Ein Rechtsgut ist ein Gut, welches durch seine besondere Bedeutung Rechtsschutz genießt.

Individualrechtsgüter sind beispielsweise Leben, körperliche Unversehrtheit, persöniche Freiheit und Eigentum.

Universalrechtsgüter sind beispielsweise Bestand des Staates, Wahrung der Staatsgeheimisse, Rechtspflege und Sicherheit im Straßenverkehr.


Rechtsverhältnis

(Folgendes gilt für das Privatrecht. Insofern hoheitliche Gewalt Form subjektiver Rechte ist gilt es auch für das Öffentliche Recht mithin für das Recht im allgemeinen.)

Rechtsverhältnis

Ein Rechtssubjekt steht in einem Rechtsverhältnis zu Rechtsobjekten und zu anderen Rechtssubjekten.

Rechtsfigur

Konkrete Rechtsverhältnisse sind der Ausdruck abstrakter Rechtsfiguren (-institute).

Berechtigung

Dieses Rechtsverhältnis ist das subjektive Recht.

Vielfach wird die zentrale Stellung des Begriffs des subjektiven Rechts als zu eng kritisiert. Denn es kommen weitere als Inhalte von Rechtsverhältnissen wie Erwerbsaussichten, Pflichten, Gebundenheiten, Obliegenheiten, Zuständigkeiten in Frage.

Die Rechte der Rechtssubjekte beschränken einander.

Rechtsherrschaft

Das absolute (dingliche) Recht gegen jedermann auf ein Rechtsobjekt ist die Rechtsherrschaft. Hierher gehören die Herrschafts-, Aneignungs- und Ausschließungsrechte.

Rechtsbeziehung

Das relative Recht gegen jemanden ist die Rechtsbeziehung. Es ist Rechtsverhältnis ieS oder rechtliches Band zwischen Personen. Hierher gehören die Ansprüche, Gestaltungsrechte und Gegenrechte (Einreden und Einwendungen).


Rechtshandlung

Definition: Eine Rechtshandlung ist eine Handlung, an die bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind und welche dadurch Rechtsverhältnisse begründen, verändern oder aufheben.

  • Rechtsgeschäfte
  • Delikte
  • Realakte
  • geschäftsähnliche Handlungen.


Rechtssubjekt

Definition: Ein Rechtssubjekt ist der Träger der Rechtsherrschaft über Rechtsobjekte und der Rechtsbeziehungen zu anderen Rechtssubjekten.

Natürliche und Juristische Personen können Rechtssubjekte sein.

Juristische Personen

Definition: Juristische Personen sind die vom Recht als selbständige Rechtsträger anerkannten Personenvereinigungen oder Vermögensmassen welche einen Zweck verfolgen und einem Typ entsprechen.

Ihr ontologischer Status ist umstritten, es stehen sich die Fiktionstheorie und die Theorie der realen Verbandspersönlichkeit gegenüber.

Es gibt juristische Personen des Öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts.


Rechtsobjekt

Definition: Ein Rechtsobjekt ist jeder Gegenstand, auf das sich die rechtliche Herrschaftsmacht des Rechtssubjektes erstrecken kann.

Gegenstände können Rechte, Immaterialgüter, Tiere und Sachen sein.

(Stehen Sachen und Immaterialgüter als Rechtsobjekte tatsächlich auf einer Stufe mit Rechten? Man kann doch Eigentum & Besitz und Nutzung & Urheberschaft auf Rechte zurückführen.)

Rechtsgesamtheiten

Vermögen als die Summe aller geldwerten Rechte und Unternehmen als eine Verbindung personeller und sachlicher Mittel zu einer wirtschaftlichem Einheit sind Rechtsgesamtheiten. Können sie Rechtsobjekte sein?


Rechtsgebiete

Privatrecht

Definition: Das Privatrecht beinhaltet Normen, welche die Rechte und Pflichten von Gleichberechtigten regeln. Allgemein besteht also ein Verhältnis der Gleichberechtigung.

Das Privatrecht umfasst das Bürgerliche Recht, das Handels- und Wirtschaftsrecht, das Arbeitsrecht, das internationales Privatrecht u.v.a.m.

Grundlage des Privatrechts ist die Freiheit und Gleichheit der Bürger.

Die Freiheit wird durch die Privatautonomie (Art. 2 GG), die Freiheit des Eigentümers, die allgemeine Rechtsfähigkeit, die Vertragsfreiheit und den Rechtsschutz deutlich.

Die Gleichheit der Bürger wird durch gleiche Rechte bzw. Beschränkung der Rechte und durch gleichen Rechtsschutz deutlich. Es besteht als kein Zwang zur Verantwortung. Ausnahmen bestehen im Arbeitsrecht und dem Verfassungsprinzip das Eigentum verpflichtet. (Art. 14 GG).

Die wichtigste Quelle des materiellen Privaterechts ist das BGB. Allerdings sind größere Thematiken des Privatrechts (Sonderprivatrecht) in Spezialgesetzen geregelt. Dies gilt v.a. für das Wirtschaftsrecht, welches zu einem großen Teil im HGB zu finden ist.

Die wichtigsten Quellen für das formelle Privatrecht sind: ZPO, FGG, GVG.


Öffentliches Recht

Definition: Die Normen des Öffentlichen Rechts ordnen Rechtsfolgen für Hoheitsträger oder für beliebige Personen im Verhältnis zu Hoheitsträgern an. Allgemein besteht ein Verhältnis der Unterordnung. Dementsprechend stehen Hoheitsträger auch unter Begründungszwang. Hoheitsträger sind an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden (Art. 2 GG).

Das Öffentliche Recht umfasst das Völkerrecht, das Europarecht, Staatsrecht, das Strafrecht, das Kirchenrecht und das allgemeine wie besondere Verwaltungsrecht wie beispielsweise das Sozialrecht oder das Finanz- u. Steuerrecht.

Die wichtigsten Quellen des formellen Öffentlichen Rechts sind: VwVfG, VwG0, BVerfGG, LVerfGG.


Abgrenzung

Die Interessentheorie versucht anhand der Unterscheidung von Gemeinwohl und Privatinteresse beide Rechtsgebiete zu scheiden. Diese Theorie gilt als widerlegt.

Die Subjektionstheorie bemüht die Kriterien der Unter- und Gleichordnung. Allerdings gibt es auch Unterordnungsverhältnisse im Privatrecht.

Die herrschende Subjektetheorie begreift den Staat nur in seiner Rolle als Träger hoheitlicher Gewalt asl einen Anwender Öffentlichen Rechts, nicht etwa beim Abschluss von Kaufverträgen. Entscheidend ist also jeweils die Frage ob es ein Sonderrecht gibt.

Für die Praxis wird die Abrenzung wird relevant, wenn es fraglich ist welcher Rechtsweg beschritten werden soll. Allerdings ist sie meist eher historisch als systematisch begründet. Hier ind u.a. § 13 GVG und § 40 I 1 VwGO zu konsultieren.

Nach der Subordinationstheorie liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, wenn zwischen den Streitbeteiligten ein Über-Unterordnungsverhältnis besteht.

Nach der Sonderrechtstheorie (Subjekttheorie) leigt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, wenn die streitentscheidenden Rechtsnormen öffentlich-rechtliche Vorschriften sind.

Detterbeck, § 2 Rn 16; § 29 Rn 1321

Gesetzeskonkurrenz

Es gibt verschiedene mögliche Verhältnisse zwischen Gesetzen.

  • Alternativität (Diebstahl & Betrug; Raub & Erpressung)
  • Intefferrenz (Schnittmenge; Diebstahl & unbefugte Kraftfahrzeugsbenutzung)
  • Spezialität (Teilmenge; Mord & Totschlag)
  • Identität (Zivilrechtliche und strafrechtliche Notwehr)


Methode

Die Methode der Rechtsanwendung ist die Subsumtion.

Die Methode der Rechtssetzung ist vielschichtiger.

Dem Wertedreieck entsprechend ist eine Akteursinteressenanalyse (Gerechtigkeit), eine Kodifikationstechnikanalyse (Effizienz) und eine ... (Rechtssicherheit) notwendig.


Subsumtion

Definition: Die Subsumtion ist ein logischer Schluss, welcher abstrakte Rechtsnormen auf konkrete Sachverhalte deduktiv nach der Art des modus ponens anwendet.

Eine Subsumtion enspricht folgendem Schema:

Hypothese: Was könnte woraus die Rechtsfolge sein?

I Obersatz: Welche Norm gilt?

II Untersatz: Was geschah? Verwirklicht der (konkrete) Sachverhalt den (abstrakten) Tatbestand?

III Schluss: Was sind die Rechtsfolgen und wie sind sie, im Falle des Ermessungsspielraum, zuzumessen?

Ergebnis: Die Rechtsfolge tritt ein oder tritt nicht ein.

Probleme

  • Bei der Formulierung des Obersatzes kollidierenn mehrere Normen.
  • Bei der Formulierung des Untersatzes ist eine Annäherung der Norm an den Sachverhalt nicht ohne weiteres möglich, es besteht kein eindeutiges Verhältnis der Zuordnung von Abstraktem zu Konkretem. Hier ist auf das Mittel der Definition und der Auslegung zurückzugreifen.


Kollisionsrecht

Normen können kollidieren. Dies kann auf folgende Weisen aufgelöst werden:

Im Falle kumulativer Normen widersprechen die Rechtsfolgen einander nicht.

Im Falle überlappender Normen sind dei Rechtsfolgen gleich.

Im Falle verdrängender Normen widersprechen die Rechtsfolgen einander, doch dies ist gewollt.

Im Falle alternativer Normen liegt eine ungewollte Kollision vor.

In den letzten beiden Fällen sind folgende Kriterien der Auflösung der Kollision gegeben:

  • Rang (Normenpyramide)
  • Zeit (Junges vor Altem)
  • Geltung (Spezielles vor Allgemeinem: "lex specialis derogat legi generali")


Definition

Auslegung

Definition:

Wissenschaft

Die Wissenschaft von der Auslegung ist die Hermeneutik.

Hermeneutik ist ein Zweig der Erkenntnistheorie, welcher sich mit den Methoden und Bedingungen des Verstehens von Sinn befasst.

Die juristische Hermeneutik bezieht sich auf die Methoden des Verstehens von Normen.

Die Methode des Verstehens ist die Auslegung.

Notwendigkeit

Es können sich bei der Annäherung der Norm an den Sachverhalt zwei Probleme ergeben.

Der Tatbestand ist lediglich ähnlich aber nicht abstrahiert identisch zum Sachverhalt.

Die Rechtsfolge ist inakzeptabel.

Ein drittes Problem kann in der Norm als Ganzes liegen, wenn sie durch ihre Unklarheit Konsequenzen wie Strafbarkeitslücken oder mangelnde Prozessökonomie hat.

Ziel

Das Bundesverfassungsgericht hat als Ziel der Auslegung nicht nach subjektiver Theorie den Willen des Gesetzgebers bestimmt sondern nach objektiver Theorie den Willen des Gesetzes. Dies ist eine besondere Wichtung der teleologischen Auslegung gegen die historische und bietet dem Interpreten besondere Freiheiten.

Methode

Um eine Norm zu auszulegen, muß der Interpret auf das Ganze hinschauen, andererseits darf er zum Ganzen nur durch das Verstehen des einzelnen gelangen. (Hermeneutischer Zirkel)

Kriterien

  • Sprache (Grammatik, Semantik, Pragmatik)
  • (Logik)
  • Systematik (interne und externe ~)
  • Telos (Sinn & Zweck) (Quellen: Norm, Gesetz, Rechtsordnung)
  • Historie (Konkrete Gesetzgebungsberatung und allgemeine Rechtsentwicklungen)
  • (Wirklichkeit) (normative Kraft des Faktischen, Beispiel Verfassungswandel)


Notation

lang: § 1 Abs.1 S.1 (2.Alt.)(Nr.2a)(2HS) GG

kurz: § 1 I 1 GG


Latinismen

aberratio ictus

Fehlgehen der Tat: der Täter trifft statt des anvisierten Opfers oder Tatobjekts ein anderes=Versuch am anvisierten in Tateinheit mit Fahrlässigkeit am getroffenen Opfer/Tatobjekt. Nicht zu verwechseln mit "error in persona".


actio

Klagemöglichkeit im römischen Recht. Nur bestimmte Ansprüche konnten überhaupt geltend gemacht werden, sog. Aktionensystem. actio negatoria

Eine dieser Klagemöglichkeiten ist der Abwehranspruch aus dem Eigentum: das Eigentum wird in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung beeinträchtigt (z.B. durch Immissionen). Vom Störer kann die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangt werden (heute § 1004 BGB).


actio libera in causa

Vorverlagerung der Schuld: der Täter hat die Tat zwar im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen (z.B. jemand begeht Sachbeschädigung oder Körperverletzung im Alkoholrausch; Eltern erdrücken ihr Kleinkind im Schlaf), hat aber bei der Herbeiführung der Schuldunfähigkeit vorausgesehen (Vorsatz) oder hätte voraussehen können (Fahrlässigkeit), daß er später diese Tat begehen werde.


actio pro socio

Ein einzelner Gesellschafter kann ein allen Gesellschaftern zur gesamten Hand zustehenden Anspruch gegen einen anderen Gesellschafter geltend machen (vgl. § 705 BGB). Der Anspruch kann in eigenem Namen geltend gemacht, die Leistung aber nur an die Gesamthand verlangt werden.


actus contrarius

Eine Rechtshandlung, die das Gegenteil einer früheren Rechtshandlung bezweckt.


aliud

Eine andere, d.h. vertraglich nicht vereinbarte, Sache. Bedeutung beim Kauf: hier kann die Abgrenzung zwischen fehlerhaft gelieferter (mit der Folge des Sachmangels) und Lieferung einer nicht verkauften Sache (mit der Folge der Nichterfüllung) zweifelhaft sein, insbesondere beim sog. Gattungskauf.


animus auctoris

Täterwille. Bedeutung für die Unterscheidung von (Mit-)Täter und Gehilfe im Strafrecht. Unterschieden wurde nach der z.B. noch vom Reichsgericht vertretenen sog. "subjektiven Theorie", ob ein Tatbeteiligter die Tat als eigene oder als fremde wollte.


animus socii

Gehilfenwille. Siehe hierzu: "animus auctoris".


argumentum a maiori ad minus

Erst-recht-Schluß: "wenn schon.., dann erst recht..". Folgerung des Schwächeren aus dem Stärkeren.


argumentum e contrario

Gegen- oder Umkehrschluß.


brevi manu traditio

Form der Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen: der Erwerber ist bereits im Besitz der veräußerten Sache. Die an sich notwendige Übergabe der Sache entfällt (s. § 929 Satz 2 BGB).


cessio legis

Forderungsübergang kraft Gesetzes: der Übergang einer Forderung wird in einer Rechtsnorm angeordnet - im Gegensatz zur ansonsten notwendigen rechtsgeschäftlichen Abtretung (vgl. §§ 398 ff. BGB).

clausula rebus sic stantibus

Erwartung von vertragschließenden Parteien, daß sich das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bis zur späteren Vertragserfüllung nicht wesentlich ändert, z.B. durch unvorhersehbare hohe Inflation. Wichtig für die Frage des Wegfalls der sog. "Geschäftsgrundlage".

commodum

Nutzen (stellvertretender), genauer: Ersatzanspruch. Wird dem Schuldner eine Leistung an den Gläubiger unmöglich, erhält er jedoch im Zusammenhang mit dieser Unmöglichkeit einen Ersatz(anspruch), z.B. eine Versicherungsleistung, so kann der Gläubiger statt der ursprünglichen Leistung die Herausgabe dieses Ersatzes verlangen (vgl. § 281 BGB).


conditio sine qua non

Notwendige Bedingung. Bedeutung für die Kausalitätsprüfung im Strafrecht: dem Täter ist der Erfolg seiner Handlung nur zuzurechnen, wenn diese nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele.


culpa in contrahendo

Verschulden bei Vertragsschluß. Auch schon vor (und unabhängig von einem späteren) Vertragsabschluß können die Beteiligten nach Vertragsrecht und nicht nur aus unerlaubter Handlung haften. Beispiel: Kunde rutscht im Kaufhaus auf Bananenschale aus. Es entsteht ein Schadensersatzanspruch aus der Verletzung eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses. Eine generelle gesetzliche Regelung hierzu fehlt, das BGB enthält lediglich Einzelregelungen (z.B. Anfechtung wegen Drohung oder Täuschung, § 123 BGB).


culpa in eligendo

Auswahlverschulden. Wer einen anderen zu seinem Verrichtungsgehilfen bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser anrichtet. Er haftet aber dann nicht, wenn er den Beweis führen kann, den Gehilfen sorgfältig ausgesucht und überwacht zu haben (Exkulpationsbeweis), vgl. § 831 BGB.


da mihi factum, dabo tibi ius

Verfahrensregel des römischen Rechts: wenn du mir den Sachverhalt gibst, gebe ich dir das Recht. Die streitenden Parteien brauchen dem Richter nur den Sachverhalt schildern, nicht aber Rechtsausführungen machen, denn das Gericht kennt das Recht selber (s.a. "iura novit curia"). Vgl. z.B. §§ 130, 253 ZPO.


de lege ferenda

Nach künftigem Recht, d.h. nach dem Gesetz, das erst noch erlassen werden muß. Gegensatz: "de lege lata".


de lege lata

Nach geltendem Recht, d.h. auf der Grundlage des bestehenden Gesetzes. Gegensatz: "de lege ferenda".


diligentia quam in suis

Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. In einigen Rechtsbeziehungen gilt eine Haftungseinschränkung auf diejenige Sorgfalt, die der Schädiger auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, insbesondere bei der Fürsorge für fremdes Vermögen: der unentgeltliche Verwahrer (vgl. § 690 BGB), der BGB-Gesellschafter (§ 708 BGB), die Ehegatten (§ 1359 BGB), die Eltern (§ 1664 BGB), der Vorerbe (§ 2131 BGB). Diese Haftungserleichterung endet jedoch bei grober Fahrlässigkeit (vgl. § 277 BGB).


dolo facit, qui petit, quod statim redditurus est

Arglistig handelt, wer etwas verlangt, was er sofort wieder herausgeben müßte. Anwendungsfall des umfassenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB).


dolus directus

Unbedingter Vorsatz im Strafrecht: der Täter weiß um die Folgen seines Handeln und will den Taterfolg auch herbeiführen.


dolus eventualis

Bedingter Vorsatz im Strafrecht: der Täter hält es für möglich, daß sein Handeln den Taterfolg herbeiführt, nimmt diesen aber billigend in Kauf.


dolus generalis

Umfassender Vorsatz im Strafrecht: der Täter glaubt den Taterfolg bereits herbeigeführt zu haben, dieser tritt beispielsweise aber erst durch die unternommene Spurenbeseitigung ein (das schon totgeglaubte Opfer wird in einen See geworfen und ertrinkt). Um Vorsatz bejahen zu können, konstruierte man früher die Rechtsfigur des dolus generalis. Sie wird heute nicht mehr verwendet, vielmehr nimmt man eine unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf an.


do ut des

Ich gebe, damit du gibst. Charakteristikum des gegenseitigen Vertrages (vgl. §§ 320 ff. BGB). Die beiderseitigen Verpflichtungen stehen, anders als beim einseitig verpflichtenden Vertrag (z.B. Leihe, Darlehen), in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis (Synallagma).


error in obiecto

Irrtum über den Gegenstand der Tat, s. näher "error in persona".


error in persona

Irrtum in der Person des Opfers: anders als beim Fehlgehen der Tat (s. "aberratio ictus") trifft der Täter das anvisierte Opfer, irrt sich jedoch über dessen Identität. Der Irrtum ist wegen Gleichwertigkeit des Angriffsobjekts (Mensch) unbeachtlich.


exceptio doli

Einrede der Arglist. Früher mußte ein Beteiligter am Geschäftsverkehr, der mißbräuchliche Rechtsausübung verhindern wollte, dem anderen Teil eine Einrede entgegenhalten. Heute bedarf die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben ( § 242 BGB) keiner Einrede mehr, vielmehr begrenzt dieser die Ansprüche aller Beteiligten unmittelbar.


ex nunc

Ab jetzt, also mit Rechtswirkung erst für die Zukunft. Beispiel: Kündigung.


ex tunc

Rückwirkend, also mit Wirkung auch für die Vergangenheit. Beispiel: Anfechtung.


facultas alternativa

Ersetzungsbefugnis: der Schuldner oder der Gläubiger ist berechtigt, statt der vereinbarten Leistung eine andere zu erbringen bzw. zu fordern. Beispiele: Geldersatz statt Naturalrestitution ( § 251 Abs. 2 BGB) oder Kapitalabfindung statt Rentenzahlung ( § 843 Abs. 3 BGB).


falsa demonstratio non nocet

Eine unrichtige Bezeichnung schadet nicht. Grundsatz im Vertrags- und Verfahrensrecht, daß eine irrtümliche Falschbezeichnung unerheblich ist, wenn der Erklärungsempfänger erkennt, was gemeint war.


falsus procurator

Vertreter ohne Vertretungsmacht. Jemand tritt im Namen eines anderen auf, ohne von diesem beauftragt zu sein oder er überschreitet die erteilte Vollmacht.


furtum usus

Gebrauchsanmaßung: Jemand benutzt eine fremde Sache. Da er sie zurückgeben, also den Besitzer nicht dauerhaft enteignen will, liegt kein Diebstahl vor. Ausnahmsweise ist die Gebrauchsanmaßung strafbar bei Fahrzeugen (§ 248 b StGB) und Pfandstücken (§ 290 StGB).


in dubio pro reo

Im Zweifel für den Angeklagten. Bildet einen ungeschriebenen Grundsatz im Stafrecht: der Angeklagte darf nicht verurteilt werden, wenn das Gericht nicht von seiner Tatbeteiligung überzeugt ist.


invitatio ad offerendum

Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Stellt selbst noch keinen Vertragsantrag i.S.d. §§ 145 ff. BGB dar, so daß ein potentieller Vertragspartner nicht einfach durch Annahme den Vertragsschluß herbeiführen kann, vielmehr selbst erst ein Angebot abgeben muß. Beispiele: Anbringen eines Preisschildes an einer Ware; Inserat in einer Zeitung.


ipso iure

Kraft Gesetzes. Die Rechtswirkung tritt unmittelbar ein, also ohne weiteren Rechtsakt wie Willenserklärung eines Beteiligten oder Verwaltungsakt. Beispiel: Erbanfall mit dem Tode des Erblassers.


iudex ad quem

Bezeichnung des zuständigen Richters im Rechtsmittelrecht: der Richter, der über das Rechtsmittel zu entscheiden hat. Dort sind einige Rechtsmittel auch einzulegen. Beispiel: Berufung und Revision in Zivilsachen, §§ 518, 553 ZPO.


iudex a quo

Bezeichnung des zuständigen Richters im Rechtsmittelrecht: der Richter, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, ist oft auch zuständig für die Entgegennahme des Rechtsmittels. Beispiel: Beschwerde, §§ 569 BGB, 306 StPO, Berufung und Revision in Strafsachen,§§ 314, 341 StPO.


iudex non calculat

Der Richter rechnet nicht. Römischer Rechtsgrundsatz ( in realistischer Einschätzung der mathematischen Fähigkeiten eines Großteils der Juristen ), daß Rechenoperationen im Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen. Vgl. heute noch § 319 ZPO.


iura novit curia

Das Gericht kennt das Recht (selber). Die Parteien brauchen keine Rechtsausführung machen, sondern nur den Sachverhalt vortragen. Das Gericht wendet die Rechtssätze von Amts wegen an. Ausnahmen bestehen bei fremdem Recht und dem Gericht unbekannten Gewohnheitsrechten und Statuten (§ 293 ZPO). Siehe auch "da mihi factum, dabo tibi ius".


ius cogens

Zwingendes Recht. Die betreffende Rechtsnorm kann aus Gründen des Schutzes einer Partei oder des Rechtsverkehrs nicht durch Vereinbarung der Parteien abbedungen werden. Beispiel: die Haftung für vorsätzliches Handeln, § 276 Abs. 2 BGB.


ius dispositivum

Nachgiebiges Recht. Die betreffende Rechtsnorm kann von den Parteien abbedungen werden. Die meisten Vorschriften des Zivilrechts sind abdingbar.


ius sanguinis

Staatsangehörigkeitsrecht: Die Staatsangehörigkeit eines Neugeborenen richtet sich nach der Abstammung, d.h. nach der Staatsangehörigkeit der Eltern.


ius soli

Staatsangehörigkeitsrecht: Ein Neugeborenes erwirbt die Staatsangehörigkeit allein durch die Geburt im Staatsgebiet.


lex posterior derogat legi priori

Kennzeichnet die Rangfolge unter Gesetzen: ein später erlassenes Gesetz geht dem früheren vor.


lex specialis derogat legi generali

Spezialitätsgrundsatz: das besondere Gesetz geht den allgemeinen Gesetzen vor.


lucidum intervallum

Lichter Augenblick. Der Moment, in dem ein geistig Gestörter ausnahmsweise zurechnungsfähig ist. M


minima non curat praetor

Grundsatz im römischen Recht: um Kleinigkeiten kümmert sich der Richter nicht. Lebt heute noch teilweise im Opportunitätsprinzip fort: bei Bagatellsachen kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung absehen, § 153 StPO.


nasciturus

Leibesfrucht. Wird in Ausnahme vom Erfordernis der Rechtsfähigkeit ( §1 BGB) in bestimmten Fällen dem schon geborenen Kind gleichgesetzt. Beispiel: Erbfähigkeit, § 1923 Abs. 2 BGB.


ne bis in idem

Strafklageverbrauch: Niemand darf wegen derselben Tat zweimal verurteilt oder vor Gericht gestellt werden. Der Grundsatz ist heute auch in der Verfassung verankert, Art. 103 Abs. 3 GG.


ne ultra petita

Über das Verlangte hinaus soll der Richter nicht hinausgehen. Grundsatz im Verfahrensrecht, daß den Parteien nicht mehr zugesprochen werden darf, als sie beantragt haben ( z.B. §§ 308 ZPO, 88 VwGO ).


non liquet

Die Sache ist nicht klar. Ist im Zivilprozeß keine Klärung erreicht worden, so entscheidet das Gericht gegen diejenige Partei, die die Beweis zu führen hatte.


nulla poena sine lege

Keine Strafe ohne Gesetz. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit bereits vor ihrer Begehung gesetzlich bestimmt war (§ 1 StGB). Unzulässig sind also die Bestrafung ohne gesetzliche Grundlage und die rückwirkende Anwendung von Strafvorschriften. Der Grundsatz ist nunmehr auch in der Verfassung festgeschrieben (Art. 103 Abs. 2 GG).


numerus clausus

Geschlossene Zahl. Der Begriff wird verwendet, um eine abschließende Aufzählung im Gesetz, etwa der Sachenrechte im BGB, oder eine Zugangsbeschränkung von Bewerbern zu einem bestimmten Beruf oder Ausbildungsgang zu beschreiben.


pacta sunt servanda

Verträge müssen eingehalten werden. Bezeichnet das Prinzip der Vertragstreue im Zivil- und Völkerrecht.


pactum de non cedendo

Vertragliches Abtretungsverbot. Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung gegen den Schuldner nicht an einen Dritten abtreten darf (§ 399 BGB).


perpetuatio fori

Grundsatz des Prozeßrechts: nach Eintritt der Rechtshängigkeit bleibt die Zuständigkeit des angegangenen Gerichts erhalten, auch wenn sich später die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen ändern (vgl. z. B. § 261 ZPO).


prima facie

Erster Anschein. Bezeichnet eine Erleichterung der Beweisführung durch den Beweislastpflichtigen: wenn nach der Lebenserfahrung ein typischer Kausalverlauf vorliegt, kann der Beweis als erbracht angesehen werden. Eine vollständige Umkehr der Beweislast ist damit allerdings nicht verbunden, der Prozeßgegner kann den Anscheinsbeweis vielmehr durch den Vortrag von Tatsachen erschüttern, die den Schluß auf einen anderen Kausalverlauf zulassen.


protestatio facto contraria

Ein Vorbehalt oder eine Verwahrung entgegen eigenes tatsächliches Handeln. Der Vorbehalt/die Verwahrung ist unbeachtlich, da mit den äußeren Umständen unvereinbar. Beispiel: Entgegennahme der geschuldeten Leistung mit der Erklärung, sie nicht als Erfüllung gelten lassen zu wollen.


ratio legis

Der Sinn des Gesetzes. Bei der Auslegung von Gesetzen ist nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern u.a. auch der Sinn der Vorschrift zu erforschen.


reformatio in peius

Verböserung. Im Rechtsmittelrecht: Änderung einer gerichtlichen Entscheidung zuungunsten des Rechtsmittelführers. Heute gilt ein Verbot der r.i.p., es sei denn, die Gegenseite hat ebenfalls ein Rechtsmittel eingelegt (vgl. z.B. §§ 331, 358 StPO, 536, 559 ZPO).


rei vindicatio

Eigentumsherausgabeanspruch. Bezeichnet den Herausgabeanspruch, der sich, unabhängig von etwaigen schuldrechtlichen Herausgabeansprüchen, auf das absolut wirkende Eigentumsrecht stützt (§ 985 BGB).


rubrum

Das Rote. Bezeichnet den Urteilskopf. Dieser wurde früher mit roter Schrift geschrieben.


status quo

Der (gegenwärtige) Rechtszustand.


venire contra factum proprium

Widersprüchliches Verhalten. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist eine Rechtsausübung unzulässig, die in Widerspruch zu eigenem früheren Verhalten steht. Beispiel: Berufung auf den Formmangel eines Rechtsgeschäfts, den man selbst mit verursacht hat.


vis absoluta

Überwältigende Gewalt. Bezeichnet ein Gewaltanwendung, die den Willen des Angegriffenen völlig ausschaltet. Beispiel: Freiheitsberaubung (§ 239 StGB).


vis compulsiva

Nötigende Gewalt. Bezeichnet eine Gewaltanwendung, die den Willen des Angegriffenen beugt. Beispiele: Nötigung, Erpressung (§§ 240, 253 StGB).


volenti non fit iniuria

Dem Einwilligenden geschieht kein Unrecht. Wer in eine Rechtsverletzung einwilligt, kann daraus später keine Rechte herleiten. Der Grundsatz gilt z.B. im Strafrecht und im Recht der unerlaubten Handlungen. Voraussetzung ist jedoch, daß der Verletzte über das Rechtsgut verfügen kann. Daran fehlt es z.B. bei der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) oder der Abtreibung (§ 218 StGB).


Denker

Austin

John Austin (1790-1859)

a) göttliches Recht

b) menschliches Recht

ba) positive Moral

bb) positives Recht (Rechts im eigentlichen Sinne)

Positives Recht besteht aus Gesetzen, welche allgemeine Befehle ausdrücken. Allgemeine Befehle bestehen aus dem Wunsch einer überlegenen Autorität und einer Drohung gegen einen unterlegenen Befehlsempfänger.

Einwände:

1. Banditen setzen Befehle durch ohne Recht zu setzen.

2. Befehle erlöschen mit dem Tod der Befehlenden, Recht ist beständig.

3. Recht bindet die Autoritäten selber, Befehle nicht.

4. Recht braucht keine absolute Macht.


Kelsen

Hans Kelsen (1881-1973)

Normen sind Sätze über ein Sollen, welche auf dem Prinzip der Zurechnung gründen. Darin unterscheiden sie sich von Tatsachen, welche Sätze über ein Sein sind und prinzipiell auf der Kausalität gründen. Anders ausgedrückt ist ein Norminhalt der Sinn eines menschlichen Willensaktes welcher intentional auf ein Verhalten gerichtet ist. Eine Rechtsnorm unterscheidet sich von anderen Normen v.a. dadurch, dass mit ihr notwendigerweise eine Sanktion verbunden ist. Daraus folgt, dass eine Norm die Pflicht ein Delikt zu unterlassen begründet. Sanktionen können Exekutionen (Widergutmachung) und Strafen sein.

Jede Norm einer Ordnung ist auf eine andere, höhere Norm zurückzuführen. Den drohenden Regress hebt die Grundnorm auf, welche überpositiv und hypothetisch bestimmt: "Du sollst der Verfassung folgen!". Diese Grundnorm beinhaltet jedoch keine materielle Vorgaben und gilt auch nur dann falls eine Verfassung wirksam ist.

Einwände:

1) Es gibt Normen, welche keine Sanktionsnormen sind. (Ermächtigungsnormen)

2) Die Grundnorm hebt den Regress nicht auf. Alternativ ist die Aussage, dass die Geltung der Verfassung auf Anerkennung beruht.


Hart

H.L.A. Hart (1907-1993)

Normen sind zum einen primäre Pflichtregeln und zum anderen sekundäre Ermächtigungsregeln. Das Recht ist das Zusammenspiel sekundärer und primärer Normen.

Ein Recht welches sich lediglich auf primären Regeln gründen würde, wäre a) unbestimmt, b) unbeweglich und c) unwirksam. Dementsprechend sind als sekundäre Regeln a) Erkennungsregeln, b) Änderungsregeln und c) Entscheidugsregeln notwendig.

Die oberste Regel ist eine Erkennungsregel: "Das ist die Verfassung!" (?).

Einwand:

Diese Theorie verneint die Geltung konstituierender, überpositiver, immanenter Prinzipien und Ziele.


Dworkin

Ronald Dworkin (1931)

In der Frage schwieriger Fälle, welche durch das positive Recht nicht gedeckt sind geht der Rechtspositivismus von einem freien richterlichen Ermessen aus, da es keine rechtliche Lösung gibt. Stellvertretend setzt der Richter für die Legislative das Recht unter Anwendung derselben außerrechtlichen politischen Argumente der Zielsetzung und der außerrechtlichen Prinzipienargumente.

Kritiker wenden gegen diese Auffassung die Willkür der rückwirkenden Rechtssetzung und die mangelnde Legitimität der Judikative ein, legislativ tätig zu werden. Dworkin stimmt dieser Kritik in Hinblick auf die Anwendung politischer Argumente der Zielsetzung zu, widerspricht ihr aber in Hinblick auf die Prinzipien. Diese sind nach seiner Auffassung eine überpositiver, konstituierender und immanenter(?) Teil des Rechts. Es gibt also auch für schwierige Fälle rechtliche Lösungen. Die Trennung zwischen Recht und Moral ist also nicht strikt, sondern fließend.

Überpositive Prinzipien unterscheiden sich von positiven Regeln darin, dass Regeln mittels einer Substituion ganz oder gar nicht angewendet werden, Prinzipien mittels einer Abwägung jedoch mehr oder minder zur Geltung kommen.


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