Gegenstand

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Allgemeines

Eine Leistungspflich kann in einer Handlung (Tun oder Unterlassen) bestehen.

Eine Leistungspflich kann in einem Gegenstand bestehen. Der Gegenstand kann körperlich oder unkörperlich (Forderung, Rechnung) sein.

Besonderes ist für die Geldschuld geregelt.


Gattungsschuld

Die geschuldete Sache kann nur der Gattung nach bestimmt sein.

Die Gattungsschuld ist in § 243 BGB, § 300 BGB II und § 524 BGB II geregelt.

Eine Gattungsschuld besteht meistens an vertretbaren Sachen iSv § 91 BGB. Allerdings können die Parteien auch unvertretbare Sachen zu einer Gattung zusammenführen. Über den Wortlaut des § 243 BGB hinaus kann eine Gattungsschuld auch an Rechten, Diensten, Herstellungen etc. bestehen.

Es gibt die unbeschränkte matktbezogene Gattungsschuld.

Es gibt die beschränkte vorratsbezogene Gattungsschuld, inbesondere bei eigener Produktion.


Stückschuld

Eine Stückschuld ist eine Leistungspflicht, welche auf einen Gegenstand bezogen ist, der bei Vertragsschluss individuell festgelegt dh, gemäß § 243 BGB II konkretisiert wurde.

Die Konkretisierung wandelt die Gattungsschuld in eine Stückschuld.

Konkretisierung umfasst alles, was seitens des Schuldners zur Leistung der Sache erforderlich ist. Dies unterscheidet sich notwendig bei Schickschuld, Bringschuld und Holschuld.

Dem Schuldner steht bei der Konkretisierung ein Auswahlrecht zu, der Gläubiger kann jedoch uU zurückweisen.

Die Konkretisierung erfolgt allgemein durch Aussonderung.

Rechtsfolge der Konkretisierung ist, dass der Schuldner von der Leistungspflicht befreit wird.

Die Konkretisierung ist bindend.

(Schema: Hat der Schuldner gem. § 243 BGB II konkretisiert, in dem er das seinerseits erforderliche für den jeweiligen Leistungsmodus getan hat?)


Wahlschuld (§ 262 BGB - § 265 BGB)

Die Wahlschuld steht idR dem Gläubiger zu, im Zweifel aber nach § 265 BGB I dem Schuldner.

Verstreicht die Frist zur Wahl, so geht das Wahlrecht verloren.

Wird die Leistung insgesamt unmöglich so gilt § 275 BGB. Wird ein Teil der Leistung unmöglich und der nichtwahlberechtigte Teil hat dies zu verantworten, so hat der Wahlberechtigte die Wahl zwischen der Alternative und Schadensersatz.


Ersetzungsbefugnis (ungeregelt)

Zwar bezieht sich die Schuldnerpflich auf eine Leistung, aber der Gläubiger oder Schuldner kann auch eine andere Leistung verlangen. (Beispiel ist das "in Zahlung geben" bei einem Autokauf)


Geldschuld (§ 243 BGB, § 244 BGB, § 245 BGB)

Eine Ansicht sieht in der Geldschuld einen Sonderfall der Gattungsschuld. Die herrschende Meinung besteht jedoch auf wesentlichen Unterschieden. Es gibt bei der Geldschuld keine Auswahlprobleme (§ 243 BGB I) und es kann keine Unmöglichkeit (§ 275 BGB) vorliegen. Zudem geschieht die Geldverschickung auf eigene Gefahr (§ 270 BGB I ggs. § 243 BGB II). Grundsätzlich ist die Geldschuld mit Bargeld zu leisten, ausnahmsweise mit Buchgeld.

Zinsen sind eine Vergütung, die der Schuldner für die Überlassung eines in Geld bestehenden Kapitals zahlen muss.

Allgemeine Vorschriften zu Zinsen sind in den § 246 BGB - § 248 BGB geregelt.

Zinsen sind akzessorisch, d.h. abhängig von Höhe und Laufzeit des Kapitals.

Erlöscht die Hauptschuld, so erlöscht die Zinspflicht.

Zinsverpflichtung kann aus Rechtgeschäft (Darlehensvertrag § 488 BGB) oder Gesetz entstehen.

Der gesetzliche Zinssatz ist gemäß § 246 BGB 4 %, der Verzugsszins 5 % über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz (§ 247 BGB) legt die EZB fest.

Zinseszins ist verboten (§ 248 BGB).

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