§ 123 BGB

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Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.



Arglistige Täuschung

Definition: Arglistige Täuschung bezeichnet ein Verhalten, dass darauf abzielt in einem anderen eine unrichtige Vortstellung hervorzurufen, zu bestärken oder zu unterhalten. Das Unterlassen kann bei einer Rechtspflicht zur Aufklärung ebenfalls eine Täuschung sein. Die Rechtspflicht ergibt sich, falls die Mitteilung aus Treu und Glauben geboten ist.

Kausalität

Die Täuschung muss für den Irrtum und die Willenserklärung ursächlich sein.

Widerrechtlichkeit

Die Täuschung ist beispielsweise nicht widerrechtlich wenn der Arbeitgeber die unerlaubte Frage nach der Schwangerschaft stellt.

Arglist verlangt den Vorsatz der Täuschung.

Person des Täuschenden

Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist die Person des Täuschenden irrelevant.

Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist die Anfechtbarkeit gegeben wenn der Erklärungsempfänger täuschte.

Die Anfechtung ist nicht möglich wenn ein ein Dritter täuschte.

Es sei denn der Erklärungsempfänger wusste um die Täuschung durch den Dritten oder sie ist ihm zurechenbar.

In dem Fall das ein Dritter einen Vorteio aus der Willenserklärung erlangt und dieser Dritte die Täuschung kannte ist ebenfalls Anfechtung möglich.

Anfechtungsfrist: § 124 BGB

Rechtsfolge

Die Willenserklärung ist von Anfang an nichtig. Vertrauensschaden wird nicht ersetzt.

Konkurrenzen

Irrtum (§ 119 BGB) kann mit Täuschung konkurrieren.

Die Rechte des Käufers bei Mängeln (§ 437 BGB) kann mit mit Täuschung konkurrieren.

Ebenso können Schadensersatzansprüche in Konkurrenz treten. Etwa bei Betrug Schadensersatz aus unerlaubter Handlung § 823 BGB, bei sittenwidriger Schädigung § 826 BGB oder bei Schadensersatz aus culpa in contrahendo (§ 280 BGB, § 241 BGB, § 311 BGB)

Fallgruppen

  • Lüge auf Nachfrage
  • Ausnutzens des Vetrauens durch langjährige Geschäftsbeziehung
  • Angabe ins Blaue (Arglist als dolus eventualis)

Widerrechtliche Drohung:

Hier handelt es sich nicht um einen Irrtum aber es soll gleichermaßen die Freiheit der Willensentschließung geschützt werden.

Definition: Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.

Ein Übel ist jeder Nachteil, auch leichterer Art. Biespiele sind Strafanzeigen, herabsetztende Presseerklärungen, Kündigung eines Darlehens, Prügel.

Der Erfolg besteh in einer via compulsiva (psychischen Zwangslage) in Abgrenzung zur via absoluta.

Kausalität: Die Drohung muss kausal für die Willenserklärung sein. Entscheiden ist die Wirkung auf die subjektive psychische Konstitution und sei sie noch so schwach.

Widerrechtlichkeit:

a) Widerrechtlichkeit des Mittels (Tötung)

b) Widerrechtlichkeit des Zwecks (Beihilfe zum Betrug)

c) Widerrechtlichkeit der Mittel-Zweck-Relation

Dies ist gegeben wenn keine objektive Verbindung von Mittel und Zweck besteht.

Bsp.: A verursacht Unfall an B. Falls B eine Unterschrift unter ein Schuldeingeständnis mit der Polizei erzwingt ist die legitim, droht er mit einer Strafanzeige wegen eines früheren Vergehen so ist dies illegim.

Konkurrenzen: Unerlaubte Handlung nach § 823 BGB und Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB können kokurrieren.

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