Begriff und Funktion des Begriffs

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Begriff

Der Besitz knüpft gemäß § 854 BGB an die tatsächliche Beherrschungsmöglichkeit über die Sache an. Das Vorliegen der tatsächlichen Sachherrschaft richtet sich danach, ob die realisierbare Möglichkeit zur Einwirkung auf die Sache und ein Herrschaftswille besteht. Gleichgültig ist, ob der Besitzer ein Recht zum Besitz hat oder nicht. Besitz kann an Grundstücken und an beweglichen Sachen bestehen. Eine ihrer Natur nach nur vorübergehende Verhinderung bei der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft beendigt gemäß § 856 BGB den Besitz jedoch nicht. Der Begriff des Besitzes deckt sich weitgehend mit dem engeren des Gewahrsams.


Funktion

a) Schutz des Rechtsfriedens und des berechtigten Besitzers.

Die juristische Anerkennung des Besitzes dient im Sinne des Rechtsfriedens dem Schutz des tatsächlich bestehenden Zustandes vor eigenmächtigen Eingriffen Dritter, insbesondere vor Brachialgewalt und Selbstjustiz statt gerichtlicher Durchsetzung. Andererseits verdient auch der berechtigte Besitzer Schutz. Es soll der berechtigte Besitzer auch gegenüber einem Rechtsnachfolger als Eigentümer geschützt werden.

b) Publizitätsfunktion

Durch die juristische Anerkennung des Besitzes soll der Besitz im Sinne der Publizitätsfunktion als äußerlich erkennbares Zeichen für das Bestehen von Rechten dienen.

c) Kontinuitätsfunktion

Auch wer in keiner dinglichen Rechtsbeziehung zur Sache steht, hat unter Umständen als Besitzer ein Interesse, möglichst lange im Besitz der Sache zu bleiben. Dies wird beispielsweise durch den Mieterschutz und insbesondere durch den Grundsatz, dass Veräußerung nicht Miete bricht gewährleistet aber auch durch das Besitzrecht gegenüber dem Rechtsnachfolger (§ 986 BGB II)


Erwerb und Verlust des Besitzes

Der Erwerb des Besitzes erfolgt durch die vom (natürlichen nicht rechtsgeschäftlichen) Herrschaftswillen getragene Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft.

Weitere Möglichkeiten des Erwerbs unmittelbaren Besitzes ist die Erlangung der Sachherrschaft durch den Besitzdiener (§ 855 BGB) und durch den Erblasser (§ 857 BGB)und durch die Einigung zwischen Erwerber und bisherigen Besitzer (§ 854 BGB II).

Die Beendigung des (unmittelbaren) Besitzes erfolgt nach § 856 BGB 1. Alt. durch die äußerlich erkennbare Aufgabe der Sachherrschaft und dem natürlichen Besitzaufgabewillen. Gemäß § 856 BGB 2. Alt. kann die Beendigung auch unfreiwillig geschehen.

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