Allgemeine Persönlichkeitsrechte

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Entwicklung

Die allgemeinen Persönlichkeitsrechte wurden durch die Rechtssprechung auf Grundlage von § 1 GG und § 2 GG sowie § 823 BGB ("sonstige Rechte") entwickelt.


Schutzbereich

Die allgemeinen Persönlichkeitsrechte beruhen auf der Menschenwürde, da sie eher die Subjektqualität schützen als Verhalten.

Die allgemeinen Persönlichkeitsrechte schützen die Entfaltungsweisen des Subjekts.

a) Selbstbestimmung

Darunter ist zu verstehen die Kenntnis der eigenen Abstammung, Name, Geschlecht, Fortpflanzung, Resozialisierung...

b) Selbstbewahrung

Darunter sind zu verstehen, soziale und räumliche Rückzugsmöglichkeiten, Geheimnisse, Privatsphäre, uneinschränkbare Intimsphäre...

c) Selbstdarstellung

Darunter fallen Schutz der Ehre, Recht am eigenen Bild, Schutz vor heimlichen Mitschneiden, Recht auf Gegendarstellung, Recht auf Geheimnisse im Beruf....

d) informationelle Selbstbestimmung

Dieses Grundrecht gewährleistet dem einzelnen die Befungnis, "selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen."

Daten sins alle Informationen, welche auch nur indirekt Schlüsse zulassen. (Wasserverbrauch)

Daten werden nach Intimität unterschieden. Besonderen Schutz genießt beispielsweise die DNS.

Der Schutz vor Übergriffen durch Staat und Private ist weitgehend identisch.

Das Recht wird in § 6 VerfLSA konkretisiert. Dort ist die Zweckbindung, der Vorrang offener Datenerhebung, Auskunftsanspruch und Löschungsanspruch normiert.

e) Zivilrecht

Von den allgemeinen Persönlichkeitsrechten sind lediglich die Grundrechte sowie das Namensrecht (§ 12 BGB) und das Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG) geregelt.

Grundsätzlich kann man Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz aus der Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte verlangen.


Eingriff

Problematisch ist, dass mit der Auflösung des klassischen Eingriffsbegriffs und der Ausweitung der allgemeinen Handlungsfreiheit die Zahl der begründeten Verfassungsbeschwerden ausufert. Dem kann man durch eine Beschränkung des Eingriffsbegriffs entgegenwirken.

Die Intensität des Eingriffs wird durch die Sphärentheorie qualifiziert. Dir Intimsphäre ist jedem Eingriff entzogen, die Privatsphäre betrifft beispielsweise die Familie und die Sozial- oder Individualsphäre betrifft beispielsweise das öffetnliche Ansehen.


Rechtfertigung

Die Freiheit ist durch eine Trias beschränkt.

a) verfassungsmäßige Ordnung

Die verfassungsmäßige Ordnung wird seit der Elfes-Entscheidung als Gesamtheit aller Normen gesehen, welche mit der Verfassung im Einklang stehen. Hier liegt also ein einfacher Gesetzesvorbehalt vor.

b) Rechte anderer

Diese Abwägung ist in die verfassungsgemäße Ordnung integriert.

c) Sittengesetz

Auch das Sittengesetz ist durch seine Positivierung (u.a. § 138 BGB, § 242 BGB, § 826 BGB") ebenfalls Bestandteil der verfassungsgemäßen Ordnung.

Entscheidungen

BGHZ 13, 334, BGHZ 29, 345, BGHZ 26, 349, BGHZ 143, 214

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