§ 122 BGB

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Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).



Veranlassungshaftung

Der Schadensersatz ist hier eine Haftung ohne Verschulden d.h. eine Veranlassungshaftung.


Voraussetzung

Voraussetzungsind die Anfechtung und das Vertrauen des Erklärungsempfängers.


Rechtsfolge

Rechtsfilge ist der Ersatz des Vertrauenschadens (positives Interesse) begrenzt durch den Erfüllungsschaden (negatives Interesse).

Der Vertrauenschaden wird ersetzt. Der Erfüllungsschaden wird nicht erstetzt. Der Vertrauensschaden wird höchstens in der Höhe des Erfülllungsschadens ersetzt.


Vertrauensschaden

Vertrauenschaden ist ein Schaden, den der Anspruchsberechtigte dadurch erleidet, "dass er auf die Gültigkeit der Willenserklärung vertraut". Er muss so gestellt werden , wie er stünde, wenn er von dem Geschäft nichts gehört hätte.


Erfüllungsschaden

Erfüllungsschaden ist ein Schaden, den der Anspruchsberechtigte dadurch erleidet, dass der andere nicht erfüllt hat. Er muss so gestellt werden, wie er stünde, wenn erfüllt worden wäre.


Schadensersatz aufgrund anfänglicher Unmöglichkeit

Bei anfänglicher Unmöglichkeit haftet der Schuldner aus § 311a BGB, voraussgesetzt er hat die Unmöglichkeit zu vertreten. Eine Mindermeinung plädiert auch im Falle eines mangelnden Vertretenmüssens für eine Haftung des Schuldners auf das negative Interesse.

Begründet wird dies damit, dass die Situation mit derjenigen einer Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB II gleichzusetzten sei: Wenn der Schuldner etwa beim schuldlosen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der geschuldeten Sache sich vom Vertrag und damit seiner Leistungspflicht nur um den Preis des Ersatzes eines Vertrauenschadens des Gläubigers lösen könne, dürfe dies in dem typologisch ähnlichen Fall der nicht zu vertretenden Unkenntnis der eigenen Leistungsfähigkeit nicht anders beurteilt werden.

A verkauft an B, ohne von die Vernichtung der Kaufsache zu kennen oder kennen zu müssen. B möchte unnütze Telegrammkosten ersetzt haben. Ein Ersatz vergeblicher Aufwendungen scheitert an dem Mangel eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistun

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