§ 21 StGB

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Verminderte Schuldfähigkeit

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.


Dies ist lediglich ein fakultativer Strafmilderungsgrund iVm § 49 StGB. Der Täter ist also voll strafrechtlich verantwortlich. Von der Strafmilderung kann abgesehen werden, wenn die durch die Herabsetzung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit geminderte Tatschuld durch schulderhöhende Umstände aufgewogen wird.

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