§ 281 BGB

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Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.



Schema

  • Schuldverhältnis
  • Pflichtverletzung
  • Vertretenmüssen
  • Schaden
  • Frist
  • Rechtsfolgen


Schuldverhältnis

Da hier nur die Verletzungen von Leistungspflichten relevant isnd, kann ein Schuldverhältnis aus cic nicht in Frage kommen.


Pflichtverletzung

a) Verzögerung

Hier gelten die allgemeinen Regelungen der Verzögerung. Allerdings ist ein Verzug dh eine Mahnungspflicht nicht erfoderlich. Da an die Fristsetzung in Bezug auf die Entbehrlichketi jedoch strengere Andorderungen gesetellt werden, ist jede Fristsetzung bereits Mahung.

b) Schlechtleistung

Bei Schlechtleistung einer Hautpleistungspflicht bzw. Verletzung einer Nebenleistungspflicht wird Ersatz des Mangelschadens beanspruchbar.

Bei irreparablen Schlechtleitungen greifen aber die Regeln der Unmöglichkeit.

c) Abgrenzung zur Schutzpflichtverletzung

Leistungspflichten, welche sich auf Leistungsinteressen beziehen und Schutzpflichten, welche sich auf Integritärsinteressen beziehen können uU beide bei einer Verletzung auftreten. Dann ist diese Norm vorrangig.


Frist

a) Zweck

Der Vorrang des Erfüllungsanspruchs soll zugunsten des Schuldners erhalten bleiben, da idR bereits einleitende Maßnahmen getroffen wurden.

b) Inhalt

Ebenso wie die Mahnung ist die Frist eine einseitige, eindeutig bestimmte, empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung zu erbringen. Die Fristsetzung ist keine Willenserklärung sondern eine geschäftsähnliche Handlung, da die Rechtsfolge unabhängig vom Willen des Gläubigers ist. Dennoch sind die ensprechenden Vorschriften des Algemeinen Teils anzuwenden.

c) Angemessenheit

Im Einzelfall mus die Angemessenheit nach Dringlichkeit, Möglichkeit und Vertretenmüssen beurteilt werden.

d)Entbehrlichkeit

Hier werden an die Frist strengere Anforderungen als an die Mahung gestellt.

Bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung noch vor der Fälligkeit, ist die Anwendung der Norm problematisch da es an der Fälligkeit mangelt. Hier ist analog § 323 BGB IV anzuwenden.

Auch aus besonderen Gründen kann die Frist entbehrlich sein. Dies gilt bei Unzumutbarkeit für den Gläubiger und falls der Schaden durch weitere Verzögerung anwachsen würde.

e) Abmahnung

Falls eine Fristsetzung keinen Sinn mach (Unterlassen u.ä.) muss nach den selben Regeln eine Abmahnung verfasst werden.


Rechtsfolgen

Bei Fristablauf erlischt nicht automatisch der Erfüllungsanspruch. Vielmehr kann der Gläubiger bis zum Verlangen des Schadensersatzes Erfüllung fordern.

a) Verzögerung

Problematisch sind Teilleistungen des Schuldners. Hier kann der Gläubiger Schadensersatz statt der fehlenden Teilleistung verlangen oder statt der Gesamtleistung verlangen, falls er an einer Teilleistung kein Interesse hat.

b) Schlechtleistung

Auch hier ist die Teilleistung problematisch. Der Gläubiger kann nur bei Erheblichkeit Schadensersatz statt der Gesamtleistung verlangen.

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